Entscheidung 1 Nd 20/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin P*****, gegen die Republik Österreich wegen EUR 3.500,- s.A. den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger gründet seinen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach seinen Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Graz. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzentzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.Der Kläger gründet seinen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach seinen Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Graz. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzentzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00020.02.0819.000
Dokumentnummer
JJT_20020819_OGH0002_0010ND00020_0200000_000