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Entscheidung 1 Nd 20/02×

Entscheidung 1 Nd 20/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd20/02

Entscheidungsdatum

19.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin P*****, gegen die Republik Österreich wegen EUR 3.500,- s.A. den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger gründet seinen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach seinen Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Graz. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzentzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.

Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.

Anmerkung

E66552 1Nd20.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00020.02.0819.000

Dokumentnummer

JJT_20020819_OGH0002_0010ND00020_0200000_000