Entscheidung 1 Nd 20/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "R*****" *****Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig und Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 29.833,20 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei leitet aus einer Kostenentscheidung eines mit Zivilsachen befaßten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 9 Abs 1 AHG besteht, jedoch auch die im § 9 Abs 4 AHG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vorliegen. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht als zuständig zu bestimmen.Die klagende Partei leitet aus einer Kostenentscheidung eines mit Zivilsachen befaßten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG besteht, jedoch auch die im Paragraph 9, Absatz 4, AHG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vorliegen. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00020.96.0227.000
Dokumentnummer
JJT_19970227_OGH0002_0010ND00020_9600000_000