Entscheidung 1 Nd 21/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 612.917,71 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung und Verhandlung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung und Verhandlung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Das klagende Land begehrt von der Republik Österreich als Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung wegen behaupteten rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Oberlandesgerichts Graz bei der Anwendung des § 1319a ABGB in einem Rechtsstreit gegen eine Gemeinde im Sprengel des Landesgerichts Leoben die Bezahlung eines Betrags von 612.917,71 S sA. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts - wie hier - , die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Auf das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht statt des sachlich und örtlich zuständigen Landesgerichts Leoben als zuständig zu bestimmen ist.Das klagende Land begehrt von der Republik Österreich als Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung wegen behaupteten rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Oberlandesgerichts Graz bei der Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB in einem Rechtsstreit gegen eine Gemeinde im Sprengel des Landesgerichts Leoben die Bezahlung eines Betrags von 612.917,71 S sA. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts - wie hier - , die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Auf das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht statt des sachlich und örtlich zuständigen Landesgerichts Leoben als zuständig zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00021.95.1218.000
Dokumentnummer
JJT_19951218_OGH0002_0010ND00021_9500000_000