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Entscheidung 1 Nd 21/95×

Entscheidung 1 Nd 21/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd21/95

Entscheidungsdatum

18.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 612.917,71 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung und Verhandlung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das klagende Land begehrt von der Republik Österreich als Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung wegen behaupteten rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Oberlandesgerichts Graz bei der Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB in einem Rechtsstreit gegen eine Gemeinde im Sprengel des Landesgerichts Leoben die Bezahlung eines Betrags von 612.917,71 S sA. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts - wie hier - , die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Auf das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht statt des sachlich und örtlich zuständigen Landesgerichts Leoben als zuständig zu bestimmen ist.

Anmerkung

E40785 01J00215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00021.95.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19951218_OGH0002_0010ND00021_9500000_000