Entscheidung 1 Nd 22/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alfred P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens und Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den zu AZ 33 Nc 10018/02t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Entscheidung über den zu AZ 33 Nc 10018/02t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Landesgerichts für ZRS Wien zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 uva). Das zur Bestimmung eines anderen Gerichts zuständige "übergeordnete Gericht" wäre das Oberlandesgericht Wien. Nun beabsichtigt der Antragsteller aber auch die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Republik Österreich, weil ein Rekurssenat dieses Oberlandesgerichts ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt und ihm dadurch sein Recht verweigert habe (1 Nd 23/02). Er leitet also auch aus Handlungen von Richtern des dem Gerichtshof erster Instanz übergeordneten Oberlandesgerichts Ersatzansprüche ab, weshalb - zwecks Vermeidung jeglichen Anscheins von Befangenheit - zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG auch im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof berufen ist.Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Landesgerichts für ZRS Wien zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 uva). Das zur Bestimmung eines anderen Gerichts zuständige "übergeordnete Gericht" wäre das Oberlandesgericht Wien. Nun beabsichtigt der Antragsteller aber auch die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Republik Österreich, weil ein Rekurssenat dieses Oberlandesgerichts ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt und ihm dadurch sein Recht verweigert habe (1 Nd 23/02). Er leitet also auch aus Handlungen von Richtern des dem Gerichtshof erster Instanz übergeordneten Oberlandesgerichts Ersatzansprüche ab, weshalb - zwecks Vermeidung jeglichen Anscheins von Befangenheit - zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof berufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00022.02.0816.000
Dokumentnummer
JJT_20020816_OGH0002_0010ND00022_0200000_000