Entscheidung 1 Nd 23/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 287.895,08 S sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei als Haftpflichtversicherer des beklagten Steuerberaters in einem Vorprozess vor dem Landesgericht Feldkirch als Erstgericht und dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht - das dem Klagebegehren stattgab - macht gegen den Rechtsträger Bund aus dem Grunde der Amtshaftung (behauptetes Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck) Schadenersatzansprüche von 287.895,08 S sA klageweise geltend. Damit ist zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 9 Abs 1 AHG begründet, es liegen aber auch die in § 9 Abs 4 AHG genannten Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vor.Die klagende Partei als Haftpflichtversicherer des beklagten Steuerberaters in einem Vorprozess vor dem Landesgericht Feldkirch als Erstgericht und dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht - das dem Klagebegehren stattgab - macht gegen den Rechtsträger Bund aus dem Grunde der Amtshaftung (behauptetes Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck) Schadenersatzansprüche von 287.895,08 S sA klageweise geltend. Damit ist zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG begründet, es liegen aber auch die in Paragraph 9, Absatz 4, AHG genannten Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Demnach ist die Rechtssache an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00023.01.0928.000
Dokumentnummer
JJT_20010928_OGH0002_0010ND00023_0100000_000