Entscheidung 1 Nd 23/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Karin und Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.Zur Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller leiten aus Verfügungen bzw. der Unterlassung entsprechender Verfügungen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar gemäß § 9 Abs.1 AHG die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gegeben ist, gemäß § 9 Abs.4 AHG aber ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Verhandlung und Entscheidung der allenfalls anhängig werdenden Rechtssache zu bestimmen ist.Die Antragsteller leiten aus Verfügungen bzw. der Unterlassung entsprechender Verfügungen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gegeben ist, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG aber ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Verhandlung und Entscheidung der allenfalls anhängig werdenden Rechtssache zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0010ND00023.94.1118.000
Dokumentnummer
JJT_19941118_OGH0002_0010ND00023_9400000_000