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Entscheidung 1 Nd 23/95×

Entscheidung 1 Nd 23/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd23/95

Entscheidungsdatum

23.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 175.680 S sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage den Zuspruch von 175.680 S sA an immateriellem Schadenersatz für die Verlängerung seiner Strafhaft über den 31.Mai 1995 hinaus. Die Haftverlängerung sei durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien in Ausübung ihres Amtes verursacht worden. Den Organen der beklagten Partei sei vorzuwerfen, daß sie den Akt 21 Ns 3/95 des Oberlandesgerichtes Wien in einem Verfahren auf Strafmilderung nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt und in ihren Stellungnahmen vom 20.Jänner 1995 "geflissentlich unerwähnt gelassen" hätten, daß der Vertreter der Anklagebehörde dem Antrag auf Strafmilderung beigetreten sei. Dadurch sei der Oberste Gerichtshof bei der dem Antrag nicht stattgebenden Entscheidung einem "Irrtum über entscheidungswesentliche Tatfragen erlegen". Es liege ein Fall notwendiger Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Es werde daher beantragt, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, bei dem bereits andere Rechtsstreitigkeiten wegen der Durchführung des Strafverfahrens 10 römisch fünf r 949/82 des Landesgerichtes Korneuburg anhängig seien.

Da der Kläger den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf ein schädigendes Verhalten von Richtern jenes Oberlandesgerichtes stützt, das für die Entscheidung im Instanzenzug zuständig wäre, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Delegierung der Rechtssache anzuordnen. Aus den vom Kläger genannten Zweckmäßigkeitsgründen ist daher das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Verhandlung und Entscheidung über die vorliegende Amtshaftungsklage zu bestimmen.

Anmerkung

E40787 01J00235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00023.95.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19951123_OGH0002_0010ND00023_9500000_000