Entscheidung 1 Nd 24/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich P*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.Der Kläger leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00024.99.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19991029_OGH0002_0010ND00024_9900000_000