Entscheidung 1 Nd 25/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.08.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der zur AZ 12 Nc 4/01d des Landesgerichts Salzburg anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Eva R*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Landesgericht Innsbruck wird zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin behauptete in ihrer Eingabe vom 19. 7. 2001 (ON 3), unter anderem durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zahlreicher Richter - darunter auch eines solchen des Oberlandesgerichts Linz - einen Schaden zwischen 400.000 und 2,4 Mio S erlitten zu haben.
Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt mit Verfügung vom 6. 8. 2001 zur Erlassung einer Delegierungsentscheidung nach § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt mit Verfügung vom 6. 8. 2001 zur Erlassung einer Delegierungsentscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung gilt § 9 Abs 4 AHG auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 3/01; 1 Nd 31/00 ua). Die Antragsbehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand. Die Entscheidungskompetenz liegt beim Obersten Gerichtshof, weil die Antragstellerin den behaupteten Amtshaftungsanspruch auch auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Richters des Oberlandesgerichts Linz stützt. Somit ist die Verfahrenshilfesache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.Nach der ständigen Rechtsprechung gilt Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 3/01; 1 Nd 31/00 ua). Die Antragsbehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand. Die Entscheidungskompetenz liegt beim Obersten Gerichtshof, weil die Antragstellerin den behaupteten Amtshaftungsanspruch auch auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Richters des Oberlandesgerichts Linz stützt. Somit ist die Verfahrenshilfesache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
Da die Antragstellerin nicht nur die Republik Österreich, sondern offenkundig auch eine Gemeinde als Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG in Anspruch nehmen will, wird erst nach einer allfälligen Bewilligung der Verfahrenshilfe beurteilbar sein, wie weit die aufgrund eines solchen Beschlusses eingebrachte(n) Amtshaftungsklage(n) gleichfalls eine Delegierung erforderlich machen wird (werden).Da die Antragstellerin nicht nur die Republik Österreich, sondern offenkundig auch eine Gemeinde als Rechtsträger nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG in Anspruch nehmen will, wird erst nach einer allfälligen Bewilligung der Verfahrenshilfe beurteilbar sein, wie weit die aufgrund eines solchen Beschlusses eingebrachte(n) Amtshaftungsklage(n) gleichfalls eine Delegierung erforderlich machen wird (werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00025.01.0816.000
Dokumentnummer
JJT_20010816_OGH0002_0010ND00025_0100000_000