Entscheidung 1 Nd 25/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mehmed E*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 114.502,10 sA den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Gemäß § 9 Abs 4 AHG wird das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 23. Juni 1998, GZ 32 Cg 19/97t-8, bestimmt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG wird das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 23. Juni 1998, GZ 32 Cg 19/97t-8, bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen seiner Ansicht nach zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft. Es sei kein für die Verhängung der Haft hinreichender Tatverdacht vorgelegen. Das Landesgericht für ZRS Wien wies das Klagebegehren ab. Zur Entscheidung über die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung wäre das Oberlandesgericht Wien berufen, das aber zur Haftfrage Entscheidungen gefällt hat. Es ist daher ein anderes Oberlandesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über die Berufung des Klägers zu bestimmen.Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen seiner Ansicht nach zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft. Es sei kein für die Verhängung der Haft hinreichender Tatverdacht vorgelegen. Das Landesgericht für ZRS Wien wies das Klagebegehren ab. Zur Entscheidung über die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung wäre das Oberlandesgericht Wien berufen, das aber zur Haftfrage Entscheidungen gefällt hat. Es ist daher ein anderes Oberlandesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Entscheidung über die Berufung des Klägers zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010ND00025.98.1019.000
Dokumentnummer
JJT_19981019_OGH0002_0010ND00025_9800000_000