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Entscheidung 1 Nd 27/98×

Entscheidung 1 Nd 27/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd27/98

Entscheidungsdatum

15.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Janez K*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 495.449,40 S sA infolge Aktenvorlage durch das Oberlandesgericht Graz folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. September 1998, GZ 39 Cg 101/98x-2, wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Nach den Klageangaben leitet der Kläger, ein slowenischer Staatsangehöriger, seine beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erhobenen Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger unter anderem aus einer in einem Strafverfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz - in dem der Kläger wegen des Vergehens nach Paragraph 7, Absatz eins, KriegsmaterialienG und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 4 WaffenG rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden war - angeordneten Beschlagnahme eines (gestohlenen) Pkws Mercedes 300E ab. Aus der Klageerzählung ergibt sich durch Anführung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 30. Dezember 1993, AZ 9 Bs 503/93, daß mit der Strafsache auch dieses Oberlandesgericht als Beschwerdegericht befaßt war.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies die Amtshaftungsklage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Rechtliche Beurteilung

Da durch die vom Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht im Zwischenverfahren eingeholten Klarstellungen nicht auszuschließen ist, daß der Kläger auch aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 30. Dezember 1993 Amtshaftungsansprüche ableitet, muß zufolge Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers gegen den Klagezurückweisungsbeschluß ein anderes Oberlandesgericht als Rekursgericht als zuständig bestimmt werden.

Die Delegierung des Oberlandesgerichts Linz erscheint zweckmäßig. Erst nach dessen Entscheidung können die nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG allenfalls notwendigen weiteren Veranlassungen getroffen werden.

Anmerkung

E52434 01J00278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00027.98.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19990115_OGH0002_0010ND00027_9800000_000