Entscheidung 1 Nd 27/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.01.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Janez K*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 495.449,40 S sA infolge Aktenvorlage durch das Oberlandesgericht Graz folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. September 1998, GZ 39 Cg 101/98x-2, wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Nach den Klageangaben leitet der Kläger, ein slowenischer Staatsangehöriger, seine beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erhobenen Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger unter anderem aus einer in einem Strafverfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz - in dem der Kläger wegen des Vergehens nach § 7 Abs 1 KriegsmaterialienG und § 36 Abs 1 Z 1 und 4 WaffenG rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden war - angeordneten Beschlagnahme eines (gestohlenen) Pkws Mercedes 300E ab. Aus der Klageerzählung ergibt sich durch Anführung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 30. Dezember 1993, AZ 9 Bs 503/93, daß mit der Strafsache auch dieses Oberlandesgericht als Beschwerdegericht befaßt war.Nach den Klageangaben leitet der Kläger, ein slowenischer Staatsangehöriger, seine beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erhobenen Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger unter anderem aus einer in einem Strafverfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz - in dem der Kläger wegen des Vergehens nach Paragraph 7, Absatz eins, KriegsmaterialienG und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 4 WaffenG rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden war - angeordneten Beschlagnahme eines (gestohlenen) Pkws Mercedes 300E ab. Aus der Klageerzählung ergibt sich durch Anführung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 30. Dezember 1993, AZ 9 Bs 503/93, daß mit der Strafsache auch dieses Oberlandesgericht als Beschwerdegericht befaßt war.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies die Amtshaftungsklage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Rechtliche Beurteilung
Da durch die vom Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht im Zwischenverfahren eingeholten Klarstellungen nicht auszuschließen ist, daß der Kläger auch aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 30. Dezember 1993 Amtshaftungsansprüche ableitet, muß zufolge § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers gegen den Klagezurückweisungsbeschluß ein anderes Oberlandesgericht als Rekursgericht als zuständig bestimmt werden.Da durch die vom Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht im Zwischenverfahren eingeholten Klarstellungen nicht auszuschließen ist, daß der Kläger auch aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 30. Dezember 1993 Amtshaftungsansprüche ableitet, muß zufolge Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers gegen den Klagezurückweisungsbeschluß ein anderes Oberlandesgericht als Rekursgericht als zuständig bestimmt werden.
Die Delegierung des Oberlandesgerichts Linz erscheint zweckmäßig. Erst nach dessen Entscheidung können die nach § 9 Abs 4 AHG allenfalls notwendigen weiteren Veranlassungen getroffen werden.Die Delegierung des Oberlandesgerichts Linz erscheint zweckmäßig. Erst nach dessen Entscheidung können die nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG allenfalls notwendigen weiteren Veranlassungen getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00027.98.0115.000
Dokumentnummer
JJT_19990115_OGH0002_0010ND00027_9800000_000