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Entscheidung 1 Nd 28/98×

Entscheidung 1 Nd 28/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd28/98

Entscheidungsdatum

18.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung (hier: Bewilligung der Verfahrenshilfe) infolge Aktenvorlage durch das Landesgericht Linz folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird statt des delegierten Landesgerichts Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Verwiesen wird auf die Vorentscheidung GZ 1 Nd 3/98-8, womit zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, der die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen einer angeblich widerrechtlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Strafsachen beabsichtigte, und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Im nun vor dem Landesgericht Linz über die Bewilligung der Verfahrenshilfe abgeführten Verfahren leitet der Kläger in seinen überwiegend unverständlichen schriftlichen Eingaben seine Amtshaftungsansprüche nunmehr erkennbar auch aus einem behaupteten Verschulden von Organen des Landesgerichts Linz sowie offenbar auch des Oberlandesgerichts Linz ab. Angesichts dessen ist nun zufolge Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz für das gesamte weitere Verfahren als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E52435 01J00288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00028.98.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19990118_OGH0002_0010ND00028_9800000_000