Entscheidung 1 Nd 28/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.12.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde Rietz in Tirol, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser, Dr. Friedrich Hohenauer und Dr. Martin Zanon, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 173.981,40 S sA, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage in der Rechtssache zu AZ 18 Cg 168/99a des Landesgerichts Innsbruck wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei stützt die beim Landesgericht Innsbruck eingebrachte Amtshaftungsklage auf die Behauptung, das Oberlandesgericht Innsbruck habe ihr durch eine rechtswidrige und schuldhafte Kostenentscheidung im Anlaßverfahren einen Schaden von insgesamt 173.981,40 S zugefügt. Dieser Klagegrund erfülle den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG. Angeregt werde, für die Verhandlung und Entscheidung über die Klage "das Gericht in Wien" zu bestimmen.Die klagende Partei stützt die beim Landesgericht Innsbruck eingebrachte Amtshaftungsklage auf die Behauptung, das Oberlandesgericht Innsbruck habe ihr durch eine rechtswidrige und schuldhafte Kostenentscheidung im Anlaßverfahren einen Schaden von insgesamt 173.981,40 S zugefügt. Dieser Klagegrund erfülle den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Angeregt werde, für die Verhandlung und Entscheidung über die Klage "das Gericht in Wien" zu bestimmen.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt mit Verfügung vom 18. November 1999 zur Beschlußfassung nach § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt mit Verfügung vom 18. November 1999 zur Beschlußfassung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger geltend gemachte Klagegrund verwirklicht den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG. Es ist daher ein anderes Gericht gleicher Gattung außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage zu bestimmen.Der vom Kläger geltend gemachte Klagegrund verwirklicht den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Es ist daher ein anderes Gericht gleicher Gattung außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00028.99.1202.000
Dokumentnummer
JJT_19991202_OGH0002_0010ND00028_9900000_000