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Entscheidung 1 Nd 29/92×

Entscheidung 1 Nd 29/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd29/92

Entscheidungsdatum

09.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann und Dr.Graf als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag der Maria H*****, gegen die Republik Österreich, wegen nicht näher bezifferter Amtshaftungsansprüche den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Klage gegen die Republik Österreich wegen mit rund S 2 Millionen bezifferter Amtshaftungsansprüche. Sie brachte vor, sie leite die Ansprüche aus gesetzwidrigem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wels sowie aus rechtswidrigen schuldhaften Entscheidungen des Kreisgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz ab.

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und ein sich allenfalls daran anschließendes Verfahren ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Prozeßgericht zu bestimmen.

Anmerkung

E40113 01J00292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010ND00029.92.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19921209_OGH0002_0010ND00029_9200000_000