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Entscheidung 1 Nd 3/93×

Entscheidung 1 Nd 3/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd3/93

Entscheidungsdatum

25.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stefanos D***** dzt. in der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller leitet unter anderem aus seiner Verurteilung "durch das Landesgericht Linz" und aus einer angeblich widerrechtlichen Beschlagnahme seitens des Landesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab, was die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG begründen würde. Da das Oberlandesgericht Linz im gegen den Antragsteller abgeführten Strafverfahren mehrfach als Beschwerdeinstanz tätig war, ist - zur Vermeidung jedes Scheines einer nicht unbefangenen Entscheidung - ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen. Die Auswahl des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist darin begründet, daß der Antragsteller nunmehr in der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau aufhältig ist.

Anmerkung

E40104 01J00033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00003.93.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19930125_OGH0002_0010ND00003_9300000_000