Entscheidung 1 Nd 3/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stefanos D***** dzt. in der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet unter anderem aus seiner Verurteilung "durch das Landesgericht Linz" und aus einer angeblich widerrechtlichen Beschlagnahme seitens des Landesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab, was die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gemäß § 9 Abs.1 AHG begründen würde. Da das Oberlandesgericht Linz im gegen den Antragsteller abgeführten Strafverfahren mehrfach als Beschwerdeinstanz tätig war, ist - zur Vermeidung jedes Scheines einer nicht unbefangenen Entscheidung - ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs.4 AHG zu bestimmen. Die Auswahl des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist darin begründet, daß der Antragsteller nunmehr in der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau aufhältig ist.Der Antragsteller leitet unter anderem aus seiner Verurteilung "durch das Landesgericht Linz" und aus einer angeblich widerrechtlichen Beschlagnahme seitens des Landesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab, was die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG begründen würde. Da das Oberlandesgericht Linz im gegen den Antragsteller abgeführten Strafverfahren mehrfach als Beschwerdeinstanz tätig war, ist - zur Vermeidung jedes Scheines einer nicht unbefangenen Entscheidung - ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen. Die Auswahl des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist darin begründet, daß der Antragsteller nunmehr in der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau aufhältig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00003.93.0125.000
Dokumentnummer
JJT_19930125_OGH0002_0010ND00003_9300000_000