Entscheidung 1 Nd 3/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 22. Jänner 1996 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 22. Jänner 1996 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller leiten aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Bezirksgerichts Tulln, des Landesgerichts St.Pölten, des Oberlandesgerichts Wien und auch des Obersten Gerichtshofs Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs.4 AHG zu bestimmen. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind.Die Antragsteller leiten aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Bezirksgerichts Tulln, des Landesgerichts St.Pölten, des Oberlandesgerichts Wien und auch des Obersten Gerichtshofs Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010ND00003.96.0221.000
Dokumentnummer
JJT_19960221_OGH0002_0010ND00003_9600000_000