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Entscheidung 1 Nd 32/00×

Entscheidung 1 Nd 32/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd32/00

Entscheidungsdatum

30.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** n KG, vertreten durch Mondl & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 500.000,-- s.A. den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei gründet ihren Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach ihren Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts Linz sowie des Oberlandesgerichts Linz. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.

Anmerkung

E64689 1Nd32.00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00032..1030.000

Dokumentnummer

JJT_20001030_OGH0002_0010ND00032_0000000_000