Aus der Begründung:
Wie bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Feber 1904, GlUNF. 2622, dargestellt, mußte bis zum Beginn der Wirksamkeit der neuen Zivilprozeßgesetze in Adoptionsfällen stets der zuständige Gerichtshof einschreiten und entweder gemäß § 83 JN. vom 20. November 1852, RGBl. Nr. 251, über die Verfügung des Bezirksgerichtes, womit das eine pflegebefohlene Person als Wahlkind betreffende Adoptionsgesuch endgültig erledigt wurde, entscheiden oder im Falle der Eigenberechtigung des Wahlkindes den Adoptionsantrag gemäß § 259 AußstrG. selbst endgültig erledigen. Die Regierungsvorlage zur neuen Jurisdiktionsnorm wollte diesen Standpunkt aufrechterhalten, indem sie einerseits in den Gesetzentwurf den mit § 83 der alten JN. nahezu wörtlich gleichlautenden und mit demselben hinsichtlich der Erledigung der Adoptionsgesuche und der Entscheidung hierüber übereinstimmenden § 111 aufnahm, anderseits im Hinblick auf die Bestimmung des § 259 AußstrG. die Aufnahme einer besonderen Bestimmung bezüglich der Entscheidung über die Adoptionsgesuche eigenberechtigter Personen für entbehrlich hielt. Der Permanenzausschuß des Abgeordnetenhauses, dem die Regierungsvorlage bezüglich der Legitimationsfälle lückenhaft erschien, schuf den mit der Überschrift "Legitimation unehelicher Kinder" überschriebenen § 117, aus welchem mit späteren Modifikationen § 113 der neuen Jurisdiktionsnorm entstanden ist. Dieser § 117 bestimmte, daß in Ansehung von Pflegebefohlenen die Vormundschafts- und Kuratelsbehörde des zu Legitimierenden, hinsichtlich aller anderen Personen aber jenes Bezirksgericht zuständig ist, bei welchem die zu legitimierende Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.Wie bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Feber 1904, GlUNF. 2622, dargestellt, mußte bis zum Beginn der Wirksamkeit der neuen Zivilprozeßgesetze in Adoptionsfällen stets der zuständige Gerichtshof einschreiten und entweder gemäß Paragraph 83, JN. vom 20. November 1852, RGBl. Nr. 251, über die Verfügung des Bezirksgerichtes, womit das eine pflegebefohlene Person als Wahlkind betreffende Adoptionsgesuch endgültig erledigt wurde, entscheiden oder im Falle der Eigenberechtigung des Wahlkindes den Adoptionsantrag gemäß Paragraph 259, AußstrG. selbst endgültig erledigen. Die Regierungsvorlage zur neuen Jurisdiktionsnorm wollte diesen Standpunkt aufrechterhalten, indem sie einerseits in den Gesetzentwurf den mit Paragraph 83, der alten JN. nahezu wörtlich gleichlautenden und mit demselben hinsichtlich der Erledigung der Adoptionsgesuche und der Entscheidung hierüber übereinstimmenden Paragraph 111, aufnahm, anderseits im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 259, AußstrG. die Aufnahme einer besonderen Bestimmung bezüglich der Entscheidung über die Adoptionsgesuche eigenberechtigter Personen für entbehrlich hielt. Der Permanenzausschuß des Abgeordnetenhauses, dem die Regierungsvorlage bezüglich der Legitimationsfälle lückenhaft erschien, schuf den mit der Überschrift "Legitimation unehelicher Kinder" überschriebenen Paragraph 117,, aus welchem mit späteren Modifikationen Paragraph 113, der neuen Jurisdiktionsnorm entstanden ist. Dieser Paragraph 117, bestimmte, daß in Ansehung von Pflegebefohlenen die Vormundschafts- und Kuratelsbehörde des zu Legitimierenden, hinsichtlich aller anderen Personen aber jenes Bezirksgericht zuständig ist, bei welchem die zu legitimierende Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich eindeutig, daß die Zuständigkeit danach verschieden sein soll, ob die zu legitimierende Person noch pflegebefohlen oder bereits eigenberechtigt ist. Sobald eine Person eigenberechtigt ist, ist für die Adoption und die Legitimation nicht mehr ihr früheres Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, sondern das Bezirksgericht ihres allgemeinen Gerichtsstandes zuständig.
Da Josef C. (E.) eigenberechtigt ist und in H. in T. wohnt, war daher auszusprechen, daß das Bezirksgericht H. in T. zuständig ist.
Dazu, aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Rechtssache dem Bezirksgericht Berndorf-Pottenstein zu übertragen (§ 31 JN.), bestand schon wegen des Wohnsitzes des Josef C. (E.) in H. in T. kein Anlaß.Dazu, aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Rechtssache dem Bezirksgericht Berndorf-Pottenstein zu übertragen (Paragraph 31, JN.), bestand schon wegen des Wohnsitzes des Josef C. (E.) in H. in T. kein Anlaß.