Begründung:
Die Antragstellerin verlangt die Todeserklärung ihrer Schwiegertochter Gertrud Margarete P., die am 20. Juli 1945 im Internierungslager "K. Lager 5", in der Gegend des Ural, gestorben sein soll. Der Sohn der Antragstellerin und Gatte der Gertrud P., Josef P., ist am 21. Mai 1953 in St. P. gestorben. Er war in Wien heimatberechtigt und wohnte insbesondere auch zur Zeit der Eheschließung in Wien. Er sowie seine Ehegattin hatten daher ihren allgemeinen Gerichtsstand in Wien (§§ 66, 70 JN.). Gemäß § 13 Abs. 1 TodeserklärungsG. 1950 ist zur Todeserklärung eines Verschollenen der Gerichtshof zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten Wohnsitz und in Ermanglung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hatte. Diese Vorschrift geht auf § 1 des des Gesetzes vom 16. Feber 1883, RGBl. Nr. 20, also auf ein vor der Jurisdiktionsnorm erlassenes Gesetz, zurück. In solchen Gesetzen findet man noch nicht den Ausdruck "allgemeiner Gerichtsstand", es ist jedoch unter Berücksichtigung der §§ 66, 67 JN. klar, daß dieser Begriff gemeint ist, wenn diese Gesetze vom ordentlichen Wohnsitz oder in dessen Ermanglung vom Aufenthalt der Partei sprechen (Hermann Sander, Verfahren außer Streitsachen, Wien, 1907, S. 71). Für das Verfahren zur Todeserklärung einer Ehefrau ist daher das Gericht ihres allgemeinen Gerichtsstandes, das ist das Gericht des Wohnsitzes des Mannes, zuständig (Sander a. a. O.; Robert Bartsch, Todeserklärung, Wien, 1918, S. 47; Guido Strobele, Todeserklärung 1918, S. 56). Da das Landesgericht für ZRS. Wien nach dem Vorgesagten ohnedies für die beantragte Todeserklärung zuständig ist, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 28 JN. nicht in Betracht.Die Antragstellerin verlangt die Todeserklärung ihrer Schwiegertochter Gertrud Margarete P., die am 20. Juli 1945 im Internierungslager "K. Lager 5", in der Gegend des Ural, gestorben sein soll. Der Sohn der Antragstellerin und Gatte der Gertrud P., Josef P., ist am 21. Mai 1953 in St. P. gestorben. Er war in Wien heimatberechtigt und wohnte insbesondere auch zur Zeit der Eheschließung in Wien. Er sowie seine Ehegattin hatten daher ihren allgemeinen Gerichtsstand in Wien (Paragraphen 66, 70, JN.). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TodeserklärungsG. 1950 ist zur Todeserklärung eines Verschollenen der Gerichtshof zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten Wohnsitz und in Ermanglung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hatte. Diese Vorschrift geht auf Paragraph eins, des des Gesetzes vom 16. Feber 1883, RGBl. Nr. 20, also auf ein vor der Jurisdiktionsnorm erlassenes Gesetz, zurück. In solchen Gesetzen findet man noch nicht den Ausdruck "allgemeiner Gerichtsstand", es ist jedoch unter Berücksichtigung der Paragraphen 66, 67, JN. klar, daß dieser Begriff gemeint ist, wenn diese Gesetze vom ordentlichen Wohnsitz oder in dessen Ermanglung vom Aufenthalt der Partei sprechen (Hermann Sander, Verfahren außer Streitsachen, Wien, 1907, S. 71). Für das Verfahren zur Todeserklärung einer Ehefrau ist daher das Gericht ihres allgemeinen Gerichtsstandes, das ist das Gericht des Wohnsitzes des Mannes, zuständig (Sander a. a. O.; Robert Bartsch, Todeserklärung, Wien, 1918, S. 47; Guido Strobele, Todeserklärung 1918, S. 56). Da das Landesgericht für ZRS. Wien nach dem Vorgesagten ohnedies für die beantragte Todeserklärung zuständig ist, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß Paragraph 28, JN. nicht in Betracht.