Entscheidung 1 Nd 36/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin P*****, wider die beklagten Parteien 1. Oberlandesgericht Graz, 2. Bezirksgericht Klagenfurt, und 3. Republik Österreich, wegen Amtshaftung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. 8. 2001, GZ 23 Cg 164/01v-4, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. 8. 2001, GZ 23 Cg 164/01v-4, wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Klagenfurt wies die vom Kläger eingebrachte Amtshaftungsklage als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurück. In dieser Klage bezog er sich unter anderem auch auf einen seiner Meinung nach fehlerhaften Beschluss des Oberlandesgerichts Graz (AZ 2 R 132/01a), den er der Klageschrift anschloss. Er leitet also seinen Ersatzanspruch auch aus einem Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz ab, sodass anstelle dieses an sich zur Erledigung des vom Kläger erhobenen Rechtsmittels zuständigen Gerichts ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00036.01.1018.000
Dokumentnummer
JJT_20011018_OGH0002_0010ND00036_0100000_000