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Entscheidung 1 Nd 36/01×

Entscheidung 1 Nd 36/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd36/01

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin P*****, wider die beklagten Parteien 1. Oberlandesgericht Graz, 2. Bezirksgericht Klagenfurt, und 3. Republik Österreich, wegen Amtshaftung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. 8. 2001, GZ 23 Cg 164/01v-4, wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Klagenfurt wies die vom Kläger eingebrachte Amtshaftungsklage als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurück. In dieser Klage bezog er sich unter anderem auch auf einen seiner Meinung nach fehlerhaften Beschluss des Oberlandesgerichts Graz (AZ 2 R 132/01a), den er der Klageschrift anschloss. Er leitet also seinen Ersatzanspruch auch aus einem Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz ab, sodass anstelle dieses an sich zur Erledigung des vom Kläger erhobenen Rechtsmittels zuständigen Gerichts ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen ist.

Anmerkung

E63560 01J00361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00036.01.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20011018_OGH0002_0010ND00036_0100000_000