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Entscheidung 1 Nd 4/02×

Entscheidung 1 Nd 4/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd4/02

Entscheidungsdatum

12.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Dr. Alexander B*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, wegen EUR 126.077,87 sA den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers und für ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller gründet seinen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auch auf seiner Ansicht nach schuldhaft rechtswidrige Handlungen der Richter eines Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Linz (4 R 152/01b) im Verfahren 31 Nc 4/01t des Landesgerichts Linz. Dort sei ihm die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich auf Grund einer haltlosen Rechtsansicht nicht bewilligt worden.

Rechtliche Beurteilung

Wird nun ein Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.

Die Rechtssache war daher dem Landesgericht für ZRS Wien zu übertragen, das anstelle des Landesgerichts Wels über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden und allenfalls den Rechtsstreit zu erledigen haben wird.

Anmerkung

E64468 1Nd4.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00004.02.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20020212_OGH0002_0010ND00004_0200000_000