Entscheidung 1 Nd 4/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verfahrenshilfe den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache selbst wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger leiten aus Beschlüssen des Landesgerichtes St.Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in einem Konkurs Amtshaftungsansprüche ab, die sie in ihrem als "Amtshaftungsklage" überschriebenen Verfahrenshilfeantrag ohne näheres Vorbringen mit 28 Millionen Schilling beziffern. An sich wäre hiefür die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes St.Pölten gegeben; es liegen aber die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AHG vor, sodaß ein anderes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Wien gelegenes erstinstanzliches Gericht zu bestimmen ist. Dafür kommt mit Rücksicht auf den Wohnsitz der Antragsteller das Landesgericht Linz in Betracht.Die Kläger leiten aus Beschlüssen des Landesgerichtes St.Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in einem Konkurs Amtshaftungsansprüche ab, die sie in ihrem als "Amtshaftungsklage" überschriebenen Verfahrenshilfeantrag ohne näheres Vorbringen mit 28 Millionen Schilling beziffern. An sich wäre hiefür die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes St.Pölten gegeben; es liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, sodaß ein anderes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Wien gelegenes erstinstanzliches Gericht zu bestimmen ist. Dafür kommt mit Rücksicht auf den Wohnsitz der Antragsteller das Landesgericht Linz in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00004.93.0128.000
Dokumentnummer
JJT_19930128_OGH0002_0010ND00004_9300000_000