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Entscheidung 1 Nd 4/99×

Entscheidung 1 Nd 4/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd4/99

Entscheidungsdatum

09.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 9,498.195,40 sA und Feststellung (Streitwert S 500.000,--) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht gegen die beklagte Partei Ansprüche geltend, weil mehrere gerichtliche Entscheidungen, unter anderem solche des Oberlandesgerichts Graz und des Oberlandesgerichts Wien, rechtswidrig und schuldhaft ergangen seien und ihm Schäden verursacht hätten. Das vom Kläger angerufene Landesgericht für ZRS Wien entschied über einen Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei ein Teil des Begehrens abgewiesen und die Entscheidung zum Teil vorbehalten wurde. Das Oberlandesgericht Linz, das gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Entscheidung über den vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs bestimmt worden war (1 Nd 2/99), hob aus Anlaß des Rekurses den angefochtenen Beschluß und das diesem vorangegangene Verfahren im Umfang der Anfechtung als nichtig auf und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines Gerichts erster Instanz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Es ist daher jetzt ein außerhalb der Oberlandesgerichtssprengel Wien und Graz befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen.

Anmerkung

E53507 01J00049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00004.99.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19990409_OGH0002_0010ND00004_9900000_000