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Entscheidung 1 Nd 41/59×

Entscheidung 1 Nd 41/59

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd41/59

Entscheidungsdatum

13.05.1959

Norm

Amtshaftungsgesetz §9 Abs4
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXXXIII

Kopf

SZ 32/62

Spruch

Zur Erledigung eines vom gerichtlich bestellten Armenvertreter vor Einbringung der Amtshaftungsklage gestellten Enthebungsantrages ist das nach Paragraph 9, Absatz 4, AmtshaftungsG. zu bestimmende Gericht berufen.

Entscheidung vom 13. Mai 1959, 1 Nd 41/59.

römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Anna A. beabsichtigte eine Klage nach dem AmtshaftungsG. einzubringen, die sie u. a. auch darauf stützen will, daß das Oberlandesgericht Wien als Berufungs- bzw. Rekursgericht in Rechtsstreitigkeiten des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien rechtswidrige Entscheidungen getroffen habe. Der Antragstellerin wurde das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Gustav R. zum Armenvertreter bestellt. Der Armenvertreter beantragte nunmehr seine Enthebung gemäß Artikel römisch 33 , EGZPO. wegen völliger Aussichtslosigkeit der Klage.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt zur Bestimmung eines anderen Landesgerichtes zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AmtshaftungsG. vor.

Der Oberste Gerichtshof delegierte das Landesgericht Linz.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wenn auch gegenwärtig lediglich über den Enthebungsantrag des Armenvertreters zu entscheiden ist, so ist in der über diesen Antrag ergehenden Entscheidung auch bereits eine rechtliche Beurteilung der Sache unvermeidlich und hätte im Falle eines Rekurses gegen diese Entscheidung das Oberlandesgericht Wien darüber zu entscheiden, aus dessen Entscheidungen Ersatzansprüche abgeleitet werden. Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, AmtshaftungsG. in Verbindung mit Paragraph 65, ZPO. erscheint es daher erforderlich, schon für diese Entscheidung sowie auch für die anhängig werdende Amtshaftungsklage, die hinsichtlich der Zuständigkeit eine Einheit bilden, ein anderes Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

Z32062

Schlagworte

Amtshaftungsklage, Armenvertreter, Zuständigkeit für Enthebungsantrag, Armenvertreter, Amtshaftungsklage, Zuständigkeit für Enthebungsantrag, Delegierung, Enthebungsantrag eines Armenvertreters, Amtshaftungsklage, Enthebung eines Armenvertreters, Amtshaftungsklage, Zuständigkeit, Zuständigkeit Enthebungsantrag eines Armenvertreters, Amtshaftungsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0010ND00041.59.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19590513_OGH0002_0010ND00041_5900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung