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Entscheidung 1 Nd 5/93×

Entscheidung 1 Nd 5/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd5/93

Entscheidungsdatum

26.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L*****gesellschaft mbH i.L., *****, vertreten durch den Liquidator Ernst Steiner, Steuerberater, ebendort, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 6,200.000,-- sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Verhandlung und Entscheidung in dem allfälligen weiteren Verfahren wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen bzw. Unterlassungen von Organen des Kreisgerichtes Wels sowie des Präsidenten des diesem Gericht übergeordneten Oberlandesgerichtes Linz anzubringen; sie beantragt deshalb die Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen bzw. Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofes erster Instanz bzw. des Präsidenten des diesem übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG - hier in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Linz - zuständig wären, so ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Das gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 15/88 u.a.).

Auf das Landesgericht Innsbruck treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.

Textnummer

E33310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00005.930.0226.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Dokumentnummer

JJT_19930226_OGH00002_0010ND00005_9300000_000

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