Entscheidung 1 Nd 5/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 760.000 S sA in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei leitet aus zwei Entscheidungen eines mit Strafsachen befaßten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 9 Abs 1 AHG besteht, jedoch auch die im § 9 Abs 4 AHG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vorliegen. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht als zuständig zu bestimmen.Die klagende Partei leitet aus zwei Entscheidungen eines mit Strafsachen befaßten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG besteht, jedoch auch die im Paragraph 9, Absatz 4, AHG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vorliegen. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00005.99.0629.000
Dokumentnummer
JJT_19990629_OGH0002_0010ND00005_9900000_000