Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (EFSlg 82.065 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr in Rechberger2, § 31 JN Rz 4 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung.Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (EFSlg 82.065 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr in Rechberger2, Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung.
Beim derzeitigen Aktenstand kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 JN für eine Delegierung, die ja nur einen Ausnahmefall darstellen soll (Mayr aaO), nicht bejaht werden, ist doch offenbar vorerst die Frage der Aktivlegitimation zu prüfen, bei der nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die von der klagenden Partei für ihren Delegierungsantrag ins Treffen geführten Beweismittel, im besonderen der Ortsaugenschein und der Sachverständigenbeweis von Belang sind. Überdies liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung, wenngleich mit einem Dritten - den die beklagte Partei als ihre Vertragspartnerin bezeichnet - vor. Wenn der Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts (auch) eine Gerichtsstandsvereinbarung zugrundeliegt, ist, abgesehen von einem hier nicht gestellten allseitigen entsprechenden Antrag (6 Nd 513/87, 3 Nd 508/89 ua), eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nur zulässig, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (SZ 33/7; RZ 1987/107 ua, zuletzt 7 Nd 516/99). Dies wurde von der klagenden Partei hier nicht behauptet. Der von Mayr (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren in JBl 1983, 293 ff, 299) vertretenen Auffassung, dass der Vereinbarung des Gerichtsstands (§ 104 JN) oder des Erfüllungsorts (§ 88 Abs 1 JN) kein größeres Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, vermochte sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen (4 Nd 502/92). Auf die übrigen Einwendungen der beklagten Partei, im besonderen, dass eine Reihe weiterer Zeugen, auch von den das Gewerke ausführenden Unternehmen, zu vernehmen wären, die ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben, muss nicht mehr eingegangen werden.Beim derzeitigen Aktenstand kann das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, JN für eine Delegierung, die ja nur einen Ausnahmefall darstellen soll (Mayr aaO), nicht bejaht werden, ist doch offenbar vorerst die Frage der Aktivlegitimation zu prüfen, bei der nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die von der klagenden Partei für ihren Delegierungsantrag ins Treffen geführten Beweismittel, im besonderen der Ortsaugenschein und der Sachverständigenbeweis von Belang sind. Überdies liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung, wenngleich mit einem Dritten - den die beklagte Partei als ihre Vertragspartnerin bezeichnet - vor. Wenn der Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts (auch) eine Gerichtsstandsvereinbarung zugrundeliegt, ist, abgesehen von einem hier nicht gestellten allseitigen entsprechenden Antrag (6 Nd 513/87, 3 Nd 508/89 ua), eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nur zulässig, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (SZ 33/7; RZ 1987/107 ua, zuletzt 7 Nd 516/99). Dies wurde von der klagenden Partei hier nicht behauptet. Der von Mayr (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren in JBl 1983, 293 ff, 299) vertretenen Auffassung, dass der Vereinbarung des Gerichtsstands (Paragraph 104, JN) oder des Erfüllungsorts (Paragraph 88, Absatz eins, JN) kein größeres Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, vermochte sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen (4 Nd 502/92). Auf die übrigen Einwendungen der beklagten Partei, im besonderen, dass eine Reihe weiterer Zeugen, auch von den das Gewerke ausführenden Unternehmen, zu vernehmen wären, die ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben, muss nicht mehr eingegangen werden.
Der Delegierungsantrag ist abzuweisen, ohne dass zuvor dem Erstgericht noch eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN - die es offenbar versehentlich unterließ - abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren "Aufklärung" iSd Gesetzes bedurfte und sich auch der Erstrichter nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt hätte äußern können (vgl 3 Nd 507/99).Der Delegierungsantrag ist abzuweisen, ohne dass zuvor dem Erstgericht noch eine Erklärung nach Paragraph 31, Absatz 3, JN - die es offenbar versehentlich unterließ - abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren "Aufklärung" iSd Gesetzes bedurfte und sich auch der Erstrichter nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt hätte äußern können vergleiche 3 Nd 507/99).