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Entscheidung 1 Nd 6/94×

Entscheidung 1 Nd 6/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd6/94

Entscheidungsdatum

08.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Rohrer als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag der Ilse H***** , gegen die Republik Österreich, wegen Schadenersatzes den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen der Amtsorgane (Richter) des Landesgerichtes Klagenfurt sowie des Oberlandesgerichtes Graz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird wie hier der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofes erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92 uva).

Anmerkung

E35557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010ND00006.94.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19940408_OGH0002_0010ND00006_9400000_000