Entscheidung 1 Nd 7/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.04.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alexander Aeljosha R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung eines Zivilsenates des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für ZRS Graz gemäß § 9 Abs 1 AHG gegeben wäre, jedoch die im § 9 Abs 4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vorliegen.Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung eines Zivilsenates des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für ZRS Graz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG gegeben wäre, jedoch die im Paragraph 9, Absatz 4, AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00007.95.0407.000
Dokumentnummer
JJT_19950407_OGH0002_0010ND00007_9500000_000