Entscheidung 1 Nd 8/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anatoli P*****, geboren am ***** vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 55,927.351,-- sA folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Amtshaftungsklage ein, wobei er Ansprüche aus dem Umstand ableitet, dass er sich 181 Tage ungerechtfertigt in Haft befunden habe. Das Oberlandesgericht Wien hat einer Haftbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 12. 4. 1995 nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der über ihn verhängten Untersuchungshaft beschlossen. Damit leitet der Kläger auch aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab, weshalb ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen ist.Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Amtshaftungsklage ein, wobei er Ansprüche aus dem Umstand ableitet, dass er sich 181 Tage ungerechtfertigt in Haft befunden habe. Das Oberlandesgericht Wien hat einer Haftbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 12. 4. 1995 nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der über ihn verhängten Untersuchungshaft beschlossen. Damit leitet der Kläger auch aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab, weshalb ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00008.01.0321.000
Dokumentnummer
JJT_20010321_OGH0002_0010ND00008_0100000_000