Entscheidung 1 Nd 8/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag.Viktor Gottfried R***** vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien Amtshaftungsansprüche ab, was die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien gemäß § 9 Abs.1 AHG begründen würde. Da der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien abgeleitet wird, welches im Instanzenzug zur Entscheidung der vom Kläger anzustrengenden Rechtssache zuständig wäre, ist gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien Amtshaftungsansprüche ab, was die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG begründen würde. Da der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien abgeleitet wird, welches im Instanzenzug zur Entscheidung der vom Kläger anzustrengenden Rechtssache zuständig wäre, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00008.93.0427.000
Dokumentnummer
JJT_19930427_OGH0002_0010ND00008_9300000_000