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Entscheidung 1 Nd 8/94×

Entscheidung 1 Nd 8/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd8/94

Entscheidungsdatum

02.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.Ing.Viktor A*****, ***** wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen von Amtsorganen (Richter) des Landesgerichtes Innsbruck eine Amtshaftungsklage zu erheben, und beantragte deshalb die Verfahrenshilfe.

Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern eines Gerichtshofes erster Instanz abgeleitet, der sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wäre, so ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 2/92 uva) auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen.

Auf das Landesgericht für ZRS treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.

Anmerkung

E35502

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010ND00008.94.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19940502_OGH0002_0010ND00008_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung