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Entscheidung 1 Nd 8/95×

Entscheidung 1 Nd 8/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd8/95

Entscheidungsdatum

18.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*****Gesellschaft mbH, ***** 2. Johann H*****, 3. Elisabeth H*****, alle vertreten durch Dr. Theodor Strohal und Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 5.333,33 S sA und Feststellung (Streitwert 2,666,67 S), in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung und Verhandlung der Rechtssache wird Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Zweitkläger und die Drittklägerin begehren von der Republik Österreich als Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung wegen behaupteten rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz bei der Abweisung eines Kostenbestimmungsantrags die Bezahlung eines Betrags von 5.333,33 S sA, die erstklagende Partei hingegen die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei für alle künftigen Schäden aus der Abweisung eines (im einzelnen genannten) Kostenbestimmungsantrags in einem Zivilverfahren vor dem Landesgericht Linz hafte. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Auf das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.

Anmerkung

E38551

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00008.95.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19950418_OGH0002_0010ND00008_9500000_000