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Entscheidung 1 Nd 8/96×

Entscheidung 1 Nd 8/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd8/96

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 13. Februar 1996 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller leiten aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien, des Landesgerichtes St.Pölten und des Bezirksgerichtes Tulln Amtshaftungsansprüche ab. Damit liegen die im Paragraph 9, Absatz 4, AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenen Landesgerichtes vor. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind.

Anmerkung

E43312 01J00086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010ND00008.96.0329.000

Dokumentnummer

JJT_19960329_OGH0002_0010ND00008_9600000_000