Gemäß § 220 Abs 3 ZPO ist die Geldstrafe im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Haft im Höchstausmaß von 10 Tagen umzuwandeln. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist für diese Umwandlung jenes Gericht zuständig, das die Geldstrafe verhängt hat, also etwa auch das Rechtsmittelgericht (SZ 44/117; 5 Ob 168/71; 1 Ob 14/83; 1 Nd 27/95). Art. 2 Ziff. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK nimmt von dem sonst bei Verurteilung wegen strafbarer Handlungen gebotenen zweigliedrigen Instanzenzug (Ziff. 1) ausdrücklich jene Fälle aus, in denen das Verfahren vor dem obersten Gericht in erster Instanz stattgefunden hat. Auch bestehen die von Gitschthaler in Rechberger, ZPO in Rz 5 zu § 220 aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Umwandlung der Ordnungsstrafe in eine Haftstrafe nicht. Die Ordnungsstrafgewalt österreichischer Gerichte fällt nicht unter Art. 6 EMRK und die dort genannten Verfahrensgarantien (EuGRZ 1982, 15.9.). Dies wurde auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der überwiegenden Zahl der Fälle (vgl. die Zusammenstellung bei Grabenwarter/Geppert, Die Bedeutung des Art. 6 MRK für die Verhängung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen, JBl 1996, 159 und 227), zuletzt in seinem in JBl 1996, 305 veröffentlichten Erkenntnis, verneint. Die Haft als Strafe für zivilverfahrensrechtliche "Delikte" findet ihre zureichende Grundlage in den Bestimmungen des Art. 5 Abs 1 lit a EMRK und des Art 2 Abs 1 Ziff 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), wonach die Freiheit einem Menschen unter anderem dann entzogen werden darf, wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (vgl. Oberhammer, "Verfassungsrechtliche Schranken der Haft in zivilgerichtlichen Erkenntnis-, Exekutions- und Insolvenzverfahren", ÖJZ 1994, 265).Gemäß Paragraph 220, Absatz 3, ZPO ist die Geldstrafe im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Haft im Höchstausmaß von 10 Tagen umzuwandeln. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist für diese Umwandlung jenes Gericht zuständig, das die Geldstrafe verhängt hat, also etwa auch das Rechtsmittelgericht (SZ 44/117; 5 Ob 168/71; 1 Ob 14/83; 1 Nd 27/95). Artikel 2, Ziff. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK nimmt von dem sonst bei Verurteilung wegen strafbarer Handlungen gebotenen zweigliedrigen Instanzenzug (Ziff. 1) ausdrücklich jene Fälle aus, in denen das Verfahren vor dem obersten Gericht in erster Instanz stattgefunden hat. Auch bestehen die von Gitschthaler in Rechberger, ZPO in Rz 5 zu Paragraph 220, aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Umwandlung der Ordnungsstrafe in eine Haftstrafe nicht. Die Ordnungsstrafgewalt österreichischer Gerichte fällt nicht unter Artikel 6, EMRK und die dort genannten Verfahrensgarantien (EuGRZ 1982, 15.9.). Dies wurde auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der überwiegenden Zahl der Fälle vergleiche die Zusammenstellung bei Grabenwarter/Geppert, Die Bedeutung des Artikel 6, MRK für die Verhängung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen, JBl 1996, 159 und 227), zuletzt in seinem in JBl 1996, 305 veröffentlichten Erkenntnis, verneint. Die Haft als Strafe für zivilverfahrensrechtliche "Delikte" findet ihre zureichende Grundlage in den Bestimmungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziff 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), wonach die Freiheit einem Menschen unter anderem dann entzogen werden darf, wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird vergleiche Oberhammer, "Verfassungsrechtliche Schranken der Haft in zivilgerichtlichen Erkenntnis-, Exekutions- und Insolvenzverfahren", ÖJZ 1994, 265).
Es ist daher auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 220 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 12 Abs 2 GEG spruchgemäß zu entscheiden.Es ist daher auf Grund der zwingenden Bestimmung des Paragraph 220, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GEG spruchgemäß zu entscheiden.