Entscheidung 1 Nd 9/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.06.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Gebhard S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einbringens einer Amtshaftungsklage, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers vom 12.5.1994 sowie zur Durchführung eines sich daraus allenfalls ergebenden zivilrechtlichen Verfahrens wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers vom 12.5.1994 sowie zur Durchführung eines sich daraus allenfalls ergebenden zivilrechtlichen Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet aus dem Tätigwerden des Landesgerichtes Krems/D. bzw. aus dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.12.1992, mit welchem die gegen den Antragsteller geführte Strafsache dem Landesgericht St.Pölten zugewiesen wurde, Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers und zur Führung eines sich aufgrund dieser Eingabe allenfalls ergebenden zivilrechtlichen Verfahrens gemäß § 9 Abs.4 AHG ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht zu bestimmen. Die Auswahl des Landesgerichtes Linz ist in der räumlichen Nähe zum Wohnort des Antragstellers begründet.Der Antragsteller leitet aus dem Tätigwerden des Landesgerichtes Krems/D. bzw. aus dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.12.1992, mit welchem die gegen den Antragsteller geführte Strafsache dem Landesgericht St.Pölten zugewiesen wurde, Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers und zur Führung eines sich aufgrund dieser Eingabe allenfalls ergebenden zivilrechtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht zu bestimmen. Die Auswahl des Landesgerichtes Linz ist in der räumlichen Nähe zum Wohnort des Antragstellers begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0010ND00009.94.0620.000
Dokumentnummer
JJT_19940620_OGH0002_0010ND00009_9400000_000