Begründung:
In der beim Oberlandesgericht Linz eingebrachten Klage begehrte der Kläger festzustellen, daß die beklagten Richter in bestimmten Verfahren seine Rechte und der beklagte Staatsanwalt das konkrete Recht des Staats auf Strafverfolgung bestimmter Personen verletzt hätten, diese Organe im übrigen schuldig seien, ihre Ablehnung durch ihn in verschiedenen Verfahren "sofort zu dulden und sich persönlich als befangen zu erklären", und die bezeichneten richterlichen Organe in bestimmten Verfahren "jegliche richterliche Entscheidungshandlung" zu unterlassen hätten. Der Kläger beantragte außerdem die Delegierung der Rechtssache an ein anderes Gericht und führte ua noch aus, "diese Klage auch getrennt beim LG Wels, Linz, Ried im Innkreis und beim OLG Linz" eingebracht zu haben.
Der erkennende Senat übermittelte den Akt zunächst dem Landesgericht Wels, um dem Kläger Rechtsbelehrung über die Einbringung inhaltsgleicher Klagen bei verschiedenen Gerichten und die einzelnen Klagebegehren zu erteilen. Weiters sollte aufgeklärt werden, ob der Kläger eine Delegierungsentscheidung nur für eine oder eine Mehrzahl an inhaltsgleichen Klagen anstrebe. Für den Fall, daß sich der Kläger außerstande zeige, Rechtsbelehrungen zu verstehen, wurde ein Vorgehen gemäß § 6a ZPO angeregt.Der erkennende Senat übermittelte den Akt zunächst dem Landesgericht Wels, um dem Kläger Rechtsbelehrung über die Einbringung inhaltsgleicher Klagen bei verschiedenen Gerichten und die einzelnen Klagebegehren zu erteilen. Weiters sollte aufgeklärt werden, ob der Kläger eine Delegierungsentscheidung nur für eine oder eine Mehrzahl an inhaltsgleichen Klagen anstrebe. Für den Fall, daß sich der Kläger außerstande zeige, Rechtsbelehrungen zu verstehen, wurde ein Vorgehen gemäß Paragraph 6 a, ZPO angeregt.
Am 14.Juli 1997 erklärte der Kläger ua zu gerichtlichem Protokoll, die Klagenhäufung sei eine Folge der Entscheidung 1 Nd 4/97. Nach seiner Ansicht ergebe sich daraus, daß er die vorher "zusammengefaßte Klage gegen alle Richter" zu trennen und Klagen "bei den hiefür ... örtlich und sachlich zuständigen Gerichten" einzubringen habe. Die vorliegende Klage verstehe er "als beim Oberlandesgericht Linz eingebracht". Die beiden anderen Klagen seien gegen andere Richter erhoben worden. In diesen Rechtssachen seien bereits Delegierungsentscheidungen ergangen. Die vorliegende Klage "gegen die genannten Richter" werde trotz Rechtsbelehrung über die maßgeblichen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes aufrechterhalten. Die Klagebefugnis ergebe sich aus § 79 JN. Das Klagebegehren werde soweit nicht auf den Titel der Amtshaftung gestützt. Zuletzt habe das Landesgericht Innsbruck am 10.Jänner 1995 die Bestellung eines Sachwalters angeregt. Dieses Verfahren sei mit Beschluß des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 14.Juli 1997 zu SW 1/95 eingestellt worden. Das sei "für die Prozeßgerichte" bindend.Am 14.Juli 1997 erklärte der Kläger ua zu gerichtlichem Protokoll, die Klagenhäufung sei eine Folge der Entscheidung 1 Nd 4/97. Nach seiner Ansicht ergebe sich daraus, daß er die vorher "zusammengefaßte Klage gegen alle Richter" zu trennen und Klagen "bei den hiefür ... örtlich und sachlich zuständigen Gerichten" einzubringen habe. Die vorliegende Klage verstehe er "als beim Oberlandesgericht Linz eingebracht". Die beiden anderen Klagen seien gegen andere Richter erhoben worden. In diesen Rechtssachen seien bereits Delegierungsentscheidungen ergangen. Die vorliegende Klage "gegen die genannten Richter" werde trotz Rechtsbelehrung über die maßgeblichen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes aufrechterhalten. Die Klagebefugnis ergebe sich aus Paragraph 79, JN. Das Klagebegehren werde soweit nicht auf den Titel der Amtshaftung gestützt. Zuletzt habe das Landesgericht Innsbruck am 10.Jänner 1995 die Bestellung eines Sachwalters angeregt. Dieses Verfahren sei mit Beschluß des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 14.Juli 1997 zu SW 1/95 eingestellt worden. Das sei "für die Prozeßgerichte" bindend.
Daraufhin legte das Landesgericht Wels den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof mit der Erklärung vor, keinen Anlaß für ein neuerliches Vorgehen gemäß § 6a ZPO zu finden, habe sich doch der Sachverhalt seit der Entscheidung des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 14.Juli 1997 nicht verändert.Daraufhin legte das Landesgericht Wels den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof mit der Erklärung vor, keinen Anlaß für ein neuerliches Vorgehen gemäß Paragraph 6 a, ZPO zu finden, habe sich doch der Sachverhalt seit der Entscheidung des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 14.Juli 1997 nicht verändert.
Der Delegierungsantrag des Klägers ist unzulässig.