Begründung:
Der Kläger wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 31. 3. 1987 wegen des Verbrechens des Mordes zu einer 18jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 15. 9. 1987 verwarf der Oberste Gerichtshof die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und gab der gleichzeitig erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 15. 6. 1992 wurde der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO stattgegeben. Der Kläger wurde am 23. 6. 1992 enthaftet. Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 29. 8. 1996 wurde der Kläger von der gegen ihn am 30. 5. 1994 von der Staatsanwaltschaft neuerlich erhobenen Anklage wegen des Verbrechens des Mordes rechtskräftig freigesprochen. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 6. 11. 1996, AZ 10 Bs 210/96, wurde festgestellt, daß dem Kläger für die durch die Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11. 4. 1986, 14,45 Uhr, bis 23. 6. 1992, 10,25 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b und c StEG zustehe.Der Kläger wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 31. 3. 1987 wegen des Verbrechens des Mordes zu einer 18jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 15. 9. 1987 verwarf der Oberste Gerichtshof die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und gab der gleichzeitig erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 15. 6. 1992 wurde der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO stattgegeben. Der Kläger wurde am 23. 6. 1992 enthaftet. Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 29. 8. 1996 wurde der Kläger von der gegen ihn am 30. 5. 1994 von der Staatsanwaltschaft neuerlich erhobenen Anklage wegen des Verbrechens des Mordes rechtskräftig freigesprochen. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 6. 11. 1996, AZ 10 Bs 210/96, wurde festgestellt, daß dem Kläger für die durch die Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11. 4. 1986, 14,45 Uhr, bis 23. 6. 1992, 10,25 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c StEG zustehe.
Mit seinen zu AZ 4 Cg 159/93b und 4 Cg 54/96s beim Landesgericht Steyr anhängigen Klagen begehrt der Kläger Verdienstentgang im Gesamtbetrag von S 4,240.000 und den Zuspruch einer monatlichen Rente im Betrag von S 25.000 auf Lebenszeit. Weiters begehrt er die Feststellung, die beklagte Partei habe ihm für alle zukünftigen Folgen zu haften, die durch die Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11. 4. 1986 bis 23. 6. 1992 entstünden. Über diese Klagen entschied das Landesgericht Steyr mit Urteil vom 11. 3. 1999.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung und der Akt wurde dem Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Linz seinerseits legte die Akten dem Obersten Gerichtshof "im Sinne des § 8 Abs 2 StEG bzw allenfalls § 9 Abs 4 AHG" vor und führte dazu aus, die "klagsgegenständlichen Ansprüche" würden aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 6. 11. 1996, AZ 10 Bs 210/96, geltend gemacht.Das Oberlandesgericht Linz seinerseits legte die Akten dem Obersten Gerichtshof "im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, StEG bzw allenfalls Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor und führte dazu aus, die "klagsgegenständlichen Ansprüche" würden aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 6. 11. 1996, AZ 10 Bs 210/96, geltend gemacht.