Zu 1.:
Hinsichtlich der Obsorgeentscheidung nimmt die Revisionsrekurswerberin Nichtigkeit an, weil sie von den Vorinstanzen nie im Rechtshilfeweg gehört worden sei, weshalb fundamentale Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verletzt worden seien. Sie übersieht dabei, dass die bloße Unterlassung einer Beweisaufnahme allenfalls einen Verfahrensmangel, nie aber einen Nichtigkeitsgrund bilden kann. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels hat aber bereits das Rekursgericht verneint, zumal der Mutter die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden war. Vor allem aber lässt die Revisionswerberin nicht einmal ansatzweise erkennen, inwieweit die Obsorgeentscheidung der Vorinstanzen unrichtig wäre bzw inwieweit ihre (förmliche) Vernehmung im Rechtshilfeweg zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Mangels Erörterung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG erweist sich das Rechtsmittel gegen die Obsorgeentscheidung somit als unzulässig.Mangels Erörterung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erweist sich das Rechtsmittel gegen die Obsorgeentscheidung somit als unzulässig.
Der Vater hat die auf die Obsorgefrage entfallenden Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen. Sein Schriftsatz erweist sich nämlich deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, weil keine Notwendigkeit zu einer Rechtsmittelbeantwortung besteht, solange der Oberste Gerichtshof nicht die Zulässigkeit des (außerordentlichen) Revisionsrekurses ausgesprochen, also dem Gegner die Einbringung einer Beantwortung freigestellt hat.
Zu 2.:
Revisionsrekurse iSd § 62 AußStrG sind alle Rechtsmittel gegen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschlüsse des Rekursgerichts (vgl nur RIS-Justiz RS0120565; RS0007130), somit auch Rechtsmittel gegen die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Antrags. Handelt es sich - wie beim vorliegenden Unterhaltsantrag - um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt - die Rekursentscheidung stammt vom 30. 6. 2009 - 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG erheben, somit den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Unzulässigkeitsausspruch abzuändern.Revisionsrekurse iSd Paragraph 62, AußStrG sind alle Rechtsmittel gegen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschlüsse des Rekursgerichts vergleiche nur RIS-Justiz RS0120565; RS0007130), somit auch Rechtsmittel gegen die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Antrags. Handelt es sich - wie beim vorliegenden Unterhaltsantrag - um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt - die Rekursentscheidung stammt vom 30. 6. 2009 - 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG erheben, somit den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Unzulässigkeitsausspruch abzuändern.
Im vorliegenden Fall begehrt das Kind Unterhalt von umgerechnet rund 300 EUR monatlich. Gemäß § 58 Abs 1 JN ist als Streitwert das Dreifache der Jahresleistung heranzuziehen, somit rund 10.800 EUR. Damit käme nur eine - mit einem ordentlichen Rechtsmittel verbundene - Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht in Betracht.Im vorliegenden Fall begehrt das Kind Unterhalt von umgerechnet rund 300 EUR monatlich. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Streitwert das Dreifache der Jahresleistung heranzuziehen, somit rund 10.800 EUR. Damit käme nur eine - mit einem ordentlichen Rechtsmittel verbundene - Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht in Betracht.
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht (vgl auch § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO) oder einer Verbesserung bedarf. Eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn das Rekursgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch abändern sollte.Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht vergleiche auch Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO) oder einer Verbesserung bedarf. Eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn das Rekursgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch abändern sollte.