Die dagegen erhobenen Revisionen beider Streitteile sind unzulässig, weil darin keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.Die dagegen erhobenen Revisionen beider Streitteile sind unzulässig, weil darin keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.
Die Klägerin führt in ihrer Revision ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik lediglich aus, auch für den Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG sei das deutlich höhere Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen, um ein krasses Missverhältnis zwischen den den geschiedenen Ehegatten verbleibenden finanziellen Lebensgrundlagen zu vermeiden. Sie unterlässt aber insbesondere jede Auseinandersetzung mit der von den Vorinstanzen zitierten Rechtsprechung (vgl auch RIS-Justiz RS0057526; RS0108755).Die Klägerin führt in ihrer Revision ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik lediglich aus, auch für den Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68, EheG sei das deutlich höhere Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen, um ein krasses Missverhältnis zwischen den den geschiedenen Ehegatten verbleibenden finanziellen Lebensgrundlagen zu vermeiden. Sie unterlässt aber insbesondere jede Auseinandersetzung mit der von den Vorinstanzen zitierten Rechtsprechung vergleiche auch RIS-Justiz RS0057526; RS0108755).
Aber auch der Beklagte unterlässt in seiner Revision jegliche inhaltliche Erörterung in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Rekursgerichts. Abgesehen von einer seitenlangen Wiedergabe der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die er in keinen erkennbaren Konnex zu den daran anschließenden Rechtsausführungen bringt, kommt er auf seine (unrichtigen) Rechtsbehauptungen zurück, Unterhaltsansprüche der Klägerin seien wegen schwerer Eheverfehlungen verwirkt und diese habe ihr fehlendes Einkommen durch Aufgabe ihres Arbeitsplatzes selbst verschuldet. Im Zusammenhang mit dem begehrten Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG wird lediglich behauptet, er hafte – wenn überhaupt – lediglich für ein Drittel eines nach Billigkeit zuzusprechenden Unterhaltsbetrags bzw es stehe der Klägerin aufgrund der kurzen Dauer der Ehe kein Unterhalt bzw lediglich ein Unterhalt nach Billigkeit zu. Damit fehlt es aber auch in diesem Zusammenhang – entgegen der Auffassung des Rekursgerichts – an jeglicher inhaltlich nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit einer allenfalls erheblichen Rechtsfrage, findet doch keinerlei Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG statt und wird auch nicht einmal der Versuch unternommen, zu erklären, aufgrund welcher Erwägungen (und in welchem Umfang) sich seine Beitragspflicht unter Berücksichtigung der relativ kurzen Ehedauer vermindern sollte.Aber auch der Beklagte unterlässt in seiner Revision jegliche inhaltliche Erörterung in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Rekursgerichts. Abgesehen von einer seitenlangen Wiedergabe der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die er in keinen erkennbaren Konnex zu den daran anschließenden Rechtsausführungen bringt, kommt er auf seine (unrichtigen) Rechtsbehauptungen zurück, Unterhaltsansprüche der Klägerin seien wegen schwerer Eheverfehlungen verwirkt und diese habe ihr fehlendes Einkommen durch Aufgabe ihres Arbeitsplatzes selbst verschuldet. Im Zusammenhang mit dem begehrten Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68, EheG wird lediglich behauptet, er hafte – wenn überhaupt – lediglich für ein Drittel eines nach Billigkeit zuzusprechenden Unterhaltsbetrags bzw es stehe der Klägerin aufgrund der kurzen Dauer der Ehe kein Unterhalt bzw lediglich ein Unterhalt nach Billigkeit zu. Damit fehlt es aber auch in diesem Zusammenhang – entgegen der Auffassung des Rekursgerichts – an jeglicher inhaltlich nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit einer allenfalls erheblichen Rechtsfrage, findet doch keinerlei Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68, EheG statt und wird auch nicht einmal der Versuch unternommen, zu erklären, aufgrund welcher Erwägungen (und in welchem Umfang) sich seine Beitragspflicht unter Berücksichtigung der relativ kurzen Ehedauer vermindern sollte.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 ZPO. Die Revisionsgegner haben in ihrer Revisionsbeantwortung jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision der anderen Partei hingewiesen, sodass ihre Schriftsätze als zweckentsprechende Verfahrensschritte zu qualifizieren sind und ihnen dafür jeweils Kostenersatz gebührt. Eine Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche ergibt den aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Betrag, den der Beklagte zu ersetzen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsgegner haben in ihrer Revisionsbeantwortung jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision der anderen Partei hingewiesen, sodass ihre Schriftsätze als zweckentsprechende Verfahrensschritte zu qualifizieren sind und ihnen dafür jeweils Kostenersatz gebührt. Eine Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche ergibt den aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Betrag, den der Beklagte zu ersetzen hat.