Die Revision ist nicht berechtigt.
Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels hängen allein von der Lösung der Frage ab, ob auf den zu entscheidenden Fall die Bestimmung des § 17 Abs 2 MietG anwendbar ist, nach deren Wortlaut das, was entgegen den Bestimmungen der §§ 2 bis 16a MietG oder entgegen den Bestimmungen des ersten Absatzes leg cit geleistet wird, samt den gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden kann.Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels hängen allein von der Lösung der Frage ab, ob auf den zu entscheidenden Fall die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, MietG anwendbar ist, nach deren Wortlaut das, was entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 16 a MietG oder entgegen den Bestimmungen des ersten Absatzes leg cit geleistet wird, samt den gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden kann.
Dazu hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass bereits zur Zeit der Geltung des § 16 Abs 2 und 3 MietG (alter Fassung) Rechtsprechung und Schrifttum den Anwendungsbereich des § 17 MietG auf Mietverhältnisse beschränkt haben, die hinsichtlich der Zinsbildung dem Mietengesetz unterliegen (Czech-Michlmayr, Der neue Text des Mietengesetzes, 1956, S 230 f; Zingher, Das Mietengesetz,Dazu hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass bereits zur Zeit der Geltung des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 MietG (alter Fassung) Rechtsprechung und Schrifttum den Anwendungsbereich des Paragraph 17, MietG auf Mietverhältnisse beschränkt haben, die hinsichtlich der Zinsbildung dem Mietengesetz unterliegen (Czech-Michlmayr, Der neue Text des Mietengesetzes, 1956, S 230 f; Zingher, Das Mietengesetz,
15. Aufl. S 59; MietSlg 8063, 8846, 16.264, 16.268, 16.271, 18.342 u. a.). Das Gericht zweiter Instanz hat auch richtig erkannt, dass durch das Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes vom 30. 6. 1967, BGBl Nr 281/1967, die bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen rechtlichen Möglichkeiten einer freien Zinsvereinbarung wesentlich erweitert und im gleichen Verhältnis die Grenzen der Anwendbarkeit des § 17 MietG eingeengt wurden. So hat das Mietrechtsänderungsgesetz 1967 u.a. eine freie Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Mietzinses auch dann als zulässig erklärt, wenn der Vermieter eine nach dem 1. 1. 1968 frei werdende Geschäftsräumlichkeit innerhalb eines Jahres nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber neu vermietet (§ 16 Abs 1 Z 3 MietG).15. Aufl. S 59; MietSlg 8063, 8846, 16.264, 16.268, 16.271, 18.342 u. a.). Das Gericht zweiter Instanz hat auch richtig erkannt, dass durch das Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes vom 30. 6. 1967, Bundesgesetzblatt Nr 281 aus 1967,, die bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen rechtlichen Möglichkeiten einer freien Zinsvereinbarung wesentlich erweitert und im gleichen Verhältnis die Grenzen der Anwendbarkeit des Paragraph 17, MietG eingeengt wurden. So hat das Mietrechtsänderungsgesetz 1967 u.a. eine freie Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Mietzinses auch dann als zulässig erklärt, wenn der Vermieter eine nach dem 1. 1. 1968 frei werdende Geschäftsräumlichkeit innerhalb eines Jahres nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber neu vermietet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MietG).
Nach den im Berufungsverfahren ergänzten Feststellungen hat sich nun der zwischen den Parteien am 18. 6. 1968 geschlossene Vertrag auf ein nach dem 1. 1. 1968 frei gewordenes Geschäftslokal (Trafik) bezogen. Die Parteien konnten daher innerhalb der ihnen durch die Vorschriften über den Wucher gezogenen Schranken, deren Überschreitung der Kläger selbst nicht behauptet hat, einen beliebigen Mietzins vereinbaren, ohne damit gegen die Verbotsnorm des § 17 MietG zu verstoßen (vgl Czech-Michlmayr, Das neue Wohnungsrecht, Bd II S 34). Das Mietengesetz behandelt auch die sogenannten Ablösen im Rahmen der Bestimmungen über "Zulässige Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses" (§§ 16, 16a und 17 MietG) und bringt damit zum Ausdruck, dass es diese als eine mögliche Form der Mietzinszahlung wertet. Bei Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Funktion einer vom neuen Mieter an den Vermieter gezahlten Ablöse - eine Bezeichnung, die im Mietengesetz selbst nicht vorkommt - wird offenbar, dass es sich hierbei tatsächlich um eine, im Regelfall zu den vereinbarten wiederkehrenden Zinszahlungen hinzutretende, Mietzinsleistung handelt (vgl Ohmeyer, Die Ablöse bei Mietverträgen, JBl 1931 S 493, Zingher aaO S 55 und die dort zitierte Judikatur). Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise lässt zugleich erkennen, dass die im Mietengesetz vorgenommene systematische Eingliederung des Ablöseproblems und dessen Behandlung im Rahmen der Bestimmungen über zulässige Zinsvereinbarungen durchaus sinnvoll ist.Nach den im Berufungsverfahren ergänzten Feststellungen hat sich nun der zwischen den Parteien am 18. 6. 1968 geschlossene Vertrag auf ein nach dem 1. 1. 1968 frei gewordenes Geschäftslokal (Trafik) bezogen. Die Parteien konnten daher innerhalb der ihnen durch die Vorschriften über den Wucher gezogenen Schranken, deren Überschreitung der Kläger selbst nicht behauptet hat, einen beliebigen Mietzins vereinbaren, ohne damit gegen die Verbotsnorm des Paragraph 17, MietG zu verstoßen vergleiche Czech-Michlmayr, Das neue Wohnungsrecht, Bd römisch zwei S 34). Das Mietengesetz behandelt auch die sogenannten Ablösen im Rahmen der Bestimmungen über "Zulässige Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses" (Paragraphen 16, 16 a und 17 MietG) und bringt damit zum Ausdruck, dass es diese als eine mögliche Form der Mietzinszahlung wertet. Bei Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Funktion einer vom neuen Mieter an den Vermieter gezahlten Ablöse - eine Bezeichnung, die im Mietengesetz selbst nicht vorkommt - wird offenbar, dass es sich hierbei tatsächlich um eine, im Regelfall zu den vereinbarten wiederkehrenden Zinszahlungen hinzutretende, Mietzinsleistung handelt vergleiche Ohmeyer, Die Ablöse bei Mietverträgen, JBl 1931 S 493, Zingher aaO S 55 und die dort zitierte Judikatur). Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise lässt zugleich erkennen, dass die im Mietengesetz vorgenommene systematische Eingliederung des Ablöseproblems und dessen Behandlung im Rahmen der Bestimmungen über zulässige Zinsvereinbarungen durchaus sinnvoll ist.
Der in der Rechtsrüge enthaltene Hinweis auf die unangemessene Höhe des Mietzinses, die nach dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen bei einer Einbeziehung der einmaligen Leistung von S 50.000,-- in die vereinbarten fortlaufenden Zinszahlungen zutage treten soll, könnte allenfalls den Versuch darstellen, eine Fehlbeurteilung der Sache durch das Berufungsgericht in der Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 934 ABGB aufzuzeigen. Gewiss kann das Rechtsinstitut des § 934 ABGB auch bei Bestandverhältnissen zum Tragen kommen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 558, 563 f und die dort enthaltenen Literaturhinweise), doch muss das beschriebene Bemühen des Klägers im vorliegenden Fall - abgesehen von der Frage eines Verzichtes der Parteien auf eine Anfechtung des Bestandvertrages wegen Verletzung über die Hälfte (siehe Beil. ./C bei § 9) - schon deshalb scheitern, weil der Kläger als der angeblich verletzte Vertragsteil nicht etwa die Aufhebung des Vertrages und im Zusammenhang damit den Rückersatz des Geleisteten gefordert, seinen Rückforderungsanspruch vielmehr ausschließlich auf die bei der gegebenen Sachlage unanwendbare Bestimmung des § 17 MietG gestützt hat.Der in der Rechtsrüge enthaltene Hinweis auf die unangemessene Höhe des Mietzinses, die nach dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen bei einer Einbeziehung der einmaligen Leistung von S 50.000,-- in die vereinbarten fortlaufenden Zinszahlungen zutage treten soll, könnte allenfalls den Versuch darstellen, eine Fehlbeurteilung der Sache durch das Berufungsgericht in der Nichtbeachtung der Bestimmungen des Paragraph 934, ABGB aufzuzeigen. Gewiss kann das Rechtsinstitut des Paragraph 934, ABGB auch bei Bestandverhältnissen zum Tragen kommen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 558, 563 f und die dort enthaltenen Literaturhinweise), doch muss das beschriebene Bemühen des Klägers im vorliegenden Fall - abgesehen von der Frage eines Verzichtes der Parteien auf eine Anfechtung des Bestandvertrages wegen Verletzung über die Hälfte (siehe Beil. ./C bei Paragraph 9,) - schon deshalb scheitern, weil der Kläger als der angeblich verletzte Vertragsteil nicht etwa die Aufhebung des Vertrages und im Zusammenhang damit den Rückersatz des Geleisteten gefordert, seinen Rückforderungsanspruch vielmehr ausschließlich auf die bei der gegebenen Sachlage unanwendbare Bestimmung des Paragraph 17, MietG gestützt hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.