Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kläger hat lediglich behauptet - und diese Behauptung deckt sich auch mit dem Inhalt des zwischen ihm und dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrags -, ihm sei das Recht eingeräumt worden, auf dem Grundstück 1174/1 eine Quellfassung für seinen alleinigen Gebrauch zu errichten und zur Versorgung seines Grundstücks 1174/3 daraus Wasser zu beziehen. Die Vorinstanzen haben logisch einwandfrei dargelegt, dies bedeute nicht, dass nur der Kläger zum Wasserbezug vom Grundstück 1174/1 berechtigt und jede andere Person hievon ausgeschlossen sei. Damit kommt aber der Frage, ob der Beklagte von dem dem Kläger eingeräumten Wasserbezugsrecht gewusst habe, keine streitentscheidende Bedeutung zu, zumal die beiden Dienstbarkeiten durchaus nebeneinander bestehen konnten; im Übrigen hat der Kläger seine Behauptung über den Wissensstand des Beklagten aber auch gar nicht unter Beweis gestellt.
Soweit der Kläger moniert, die Vorinstanzen hätten ihn auf Unklarheiten, Widersprüche und Unvollständigkeiten in seinem Tatsachenvorbringen hinweisen müssen, ist ihm zu entgegnen, dass der Erstrichter ohnehin mehrfach auf die seiner Meinung nach vorliegende Unschlüssigkeit der Klage und das Fehlen von maßgeblichen Tatsachenbehauptungen hingewiesen hat (S 1 f, 6 und 9 des Protokolls vom 1. 6. 1999). Ein amtswegiges Verfahren vor den Zivilgerichten ist allerdings nicht vorgesehen. Demgemäß waren die Vorinstanzen auch nicht verpflichtet, bestimmte Akten, die nicht als Beweis angeboten wurden, beizuschaffen. Es ist auch nicht erkennbar, worin eine Verletzung der den Vorinstanzen obliegenden Manuduktionspflicht liegen sollte. Die Frage ob zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten an der Brunnenanlage des Beklagten bereits eine wasserrechtliche Bewilligung hiefür vorlag, ist für Art und Umfang der den Streitteilen vom Verkäufer eingeräumten Rechte völlig bedeutungslos. Dass dem Beklagten die im Bereich der hier maßgeblichen Grundstücke herrschende, vom Kläger behauptete Wasserknappheit bekannt gewesen sei, hat der Kläger nie behauptet. Seinem Vorbringen ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass er erst durch im Jahre 1998 erstattete Gutachten von der Wasserknappheit Kenntnis erlangte (S 5 f des Protokolls vom 1. 6. 1999). Der Umstand, dass ein Beweisbeschluss nicht gefasst wurde, ist auch dann rügepflichtig, wenn die Aufnahme mehrerer Beweise "abgelehnt" wurde. Dieser Rügepflicht hat der Kläger auch nach seinen Behauptungen nicht entsprochen. Den Umstand, dass er unentschuldigt zur Parteienvernehmung nicht erschienen ist, hat er selbst zu vertreten; eine Verpflichtung des Gerichts zu einer weiteren Vorladung zur Parteienvernehmung besteht in solchen Fällen nicht.
Die Entscheidung SZ 22/189 bringt nur zum Ausdruck, dass nicht intabulierte Dienstbarkeiten bei der Gewährung eines dinglichen Rechtsschutzes verbücherten Dienstbarkeiten gleichzuhalten sind, sofern deren Bestand dem Erwerber bekannt war. Das bedeutet aber nicht, dass dem Kläger die Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts allein oder vorrangig zustehe.
Arglist hat der Beklagte in erster Instanz nicht behauptet, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision unbeachtlich sind.
Insgesamt vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Insgesamt vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat er die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat er die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).