Begründung:
Zugunsten einer Brunnenanlage des Antragsgegners wurden mit Bescheid des Landeshauptmanns zu Lasten der Grundstücke der Antragsteller verschiedene Benützungsverbote erlassen. Für diese Einschränkung ihres Eigentumsrechts wurde den Antragstellern eine jährliche Entschädigung von EUR 3.485,40 zugesprochen.
Mit ihrem am 6. 5. 2002 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller, den Antragsgegner zur Leistung einer angemessenen Entschädigung zu verhalten, mindestens ihn aber zur Leistung eines Entschädigungsbetrags von EUR 202.353,87 und zusätzlich zur Leistung einer nach dem Verbraucherpreisindex wertgesicherten jährlichen Entschädigung von EUR 1.816,82/ha und Jahr zu verpflichten. Die gravierenden Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Liegenschaft rechtfertigten - wie sich aus einem Sachverständigengutachten ergebe - die begehrte jährliche Ausgleichszahlung. Hiezu komme die Minderung des Verkehrswerts der von der Schutzgebietsanordnung betroffenen Grundstücksflächen von rund 30 %, die die begehrte Einmalzahlung rechtfertige. Nach Erörterung der in Frage kommenden Sachverständigen und Einholung entsprechender Vorschläge der Parteien bestellte das Erstgericht als Sachverständige zwei Personen, darunter einen Universitätsprofessor. Der Antragsgegner sprach sich gegen die Bestellung zweier anstelle bloß eines Sachverständigen aus, weil dies zu einer Verteuerung und "Verkomplizierung" des Verfahrens führe. Nur in besonderen Fällen seien zwei Sachverständige zu bestellen und eine derartige Notwendigkeit könne sich erst im Verlauf des Verfahrens ergeben. Aus einer vom Erstgericht eingeholten Stellungnahme ergibt sich, dass die beiden Sachverständigen zum hier relevanten Themenkreis schon früher zusammengearbeitet haben und ein Sachverständiger den praxisbezogenen Aufgabenbereich abdecke, während der Universitätsprofessor die komplizierte Auswertung der Bodendaten mittels eines von ihm selbst entwickelten EDV-Programms vornehme. Das Gericht zweiter Instanz wies den gegen den Bestellungsbeschluss erhobenen Rekurs des Antragsgegners als unzulässig zurück. § 117 Abs 6 WRG verweise auf § 24 Abs 1 EisbEG und dieser wieder auf die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Im Außerstreitverfahren seien grundsätzlich auch verfahrensleitende Anordnungen anfechtbar, soweit dadurch die Rechtsstellung des Beteiligten gefährdet sei. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genüge nicht. Die Sammlung des Prozessstoffes könne nur dann die Rechtssphäre einer Partei berühren, wenn zuwenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber dann, wenn das Gegenteil der Fall sei. Damit werde nur die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie getroffen. Eine allenfalls unnötig verbreiterte und vertiefte Entscheidungsgrundlage begründe keine Beschwer der Partei. Diese habe im amtswegigen Verfahren keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern. Auch sei vom Obersten Gerichtshof wiederholt die Anwendung der Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO im außerstreitigen Verfahren betont worden, allerdings andererseits die Auffassung vertreten, dass dort zwar gegen die Auswahl des Sachverständigen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei, wohl aber dagegen, dass überhaupt ein Sachverständiger bestellt werde.Mit ihrem am 6. 5. 2002 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller, den Antragsgegner zur Leistung einer angemessenen Entschädigung zu verhalten, mindestens ihn aber zur Leistung eines Entschädigungsbetrags von EUR 202.353,87 und zusätzlich zur Leistung einer nach dem Verbraucherpreisindex wertgesicherten jährlichen Entschädigung von EUR 1.816,82/ha und Jahr zu verpflichten. Die gravierenden Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Liegenschaft rechtfertigten - wie sich aus einem Sachverständigengutachten ergebe - die begehrte jährliche Ausgleichszahlung. Hiezu komme die Minderung des Verkehrswerts der von der Schutzgebietsanordnung betroffenen Grundstücksflächen von rund 30 %, die die begehrte Einmalzahlung rechtfertige. Nach Erörterung der in Frage kommenden Sachverständigen und Einholung entsprechender Vorschläge der Parteien bestellte das Erstgericht als Sachverständige zwei Personen, darunter einen Universitätsprofessor. Der Antragsgegner sprach sich gegen die Bestellung zweier anstelle bloß eines Sachverständigen aus, weil dies zu einer Verteuerung und "Verkomplizierung" des Verfahrens führe. Nur in besonderen Fällen seien zwei Sachverständige zu bestellen und eine derartige Notwendigkeit könne sich erst im Verlauf des Verfahrens ergeben. Aus einer vom Erstgericht eingeholten Stellungnahme ergibt sich, dass die beiden Sachverständigen zum hier relevanten Themenkreis schon früher zusammengearbeitet haben und ein Sachverständiger den praxisbezogenen Aufgabenbereich abdecke, während der Universitätsprofessor die komplizierte Auswertung der Bodendaten mittels eines von ihm selbst entwickelten EDV-Programms vornehme. Das Gericht zweiter Instanz wies den gegen den Bestellungsbeschluss erhobenen Rekurs des Antragsgegners als unzulässig zurück. Paragraph 117, Absatz 6, WRG verweise auf Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG und dieser wieder auf die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Im Außerstreitverfahren seien grundsätzlich auch verfahrensleitende Anordnungen anfechtbar, soweit dadurch die Rechtsstellung des Beteiligten gefährdet sei. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genüge nicht. Die Sammlung des Prozessstoffes könne nur dann die Rechtssphäre einer Partei berühren, wenn zuwenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber dann, wenn das Gegenteil der Fall sei. Damit werde nur die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie getroffen. Eine allenfalls unnötig verbreiterte und vertiefte Entscheidungsgrundlage begründe keine Beschwer der Partei. Diese habe im amtswegigen Verfahren keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern. Auch sei vom Obersten Gerichtshof wiederholt die Anwendung der Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO im außerstreitigen Verfahren betont worden, allerdings andererseits die Auffassung vertreten, dass dort zwar gegen die Auswahl des Sachverständigen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei, wohl aber dagegen, dass überhaupt ein Sachverständiger bestellt werde.