Fachgebiet
Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S* und L*, beide geboren * 2022, wegen Obsorge und Kontaktrecht über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter C*, vertreten durch Mag. Vincent Temech, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. August 2025, GZ 43 R 170/25f-179, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Mutter der Minderjährigen, damals vertreten durch eine andere Rechtsanwältin, erhob am 7. 1. 2025 Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 23. 12. 2024, mit dem ihr unter anderem die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung für die beiden Kinder entzogen und dem Kinder-und Jugendhilfeträger übertragen wurde (Pkt 1.).
[2] Mit der am 27. 1. 2025 beim Erstgericht eingebrachten Eingabe gab ihre Rechtsanwältin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur Mutter bekannt.
[3] Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts vom 17. 8. 2025, mit der unter anderem der erstgerichtliche Beschluss in seinem Pkt 1. bestätigt wurde, wurde der Mutter persönlich am 2. 10. 2025 zugestellt.
[4] Am 20. 10. 2025 beantragte die Mutter beim Erstgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang auch des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 7 AußStrG zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zweiter Instanz. [4] Am 20. 10. 2025 beantragte die Mutter beim Erstgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang auch des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 7, AußStrG zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zweiter Instanz.
[5] Mit Beschluss vom 11. 11. 2025 wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab; die Rechtsmittelfrist gegen die Rekursentscheidung sei 14 Tage nach der Zustellung am 2. 10. 2025 abgelaufen.
[6] Mit Schriftsatz vom 18. 11. 2025 gab die Mutter bekannt, ihren nunmehrigen Rechtsvertreter mit ihrer Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben.
[7] Der (erstinstanzliche) Beschluss vom 11. 11. 2025 wurde dem neuen Rechtsvertreter der Mutter am 26. 11. 2025 zugestellt.
[8] Dieser brachte für die Mutter am 9. 12. 2025 beim Erstgericht einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.
Rechtliche Beurteilung
[9] Der Revisionsrekurs ist verspätet.
[10] Die Frist für die Erhebung eines Revisionsrekurses beträgt nach § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Sie beginnt mit Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Nachdem der Mutter die Rekursentscheidung am 2. 10. 2025 zugestellt wurde, endete diese Frist am 16. 10. 2025. [10] Die Frist für die Erhebung eines Revisionsrekurses beträgt nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG 14 Tage. Sie beginnt mit Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Nachdem der Mutter die Rekursentscheidung am 2. 10. 2025 zugestellt wurde, endete diese Frist am 16. 10. 2025.
[11] Der Verfahrenshilfeantrag der Mutter vom 20. 10. 2025 wurde außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht, sodass es zu keiner Fristunterbrechung nach § 7 Abs 2 AußStrG kam. [11] Der Verfahrenshilfeantrag der Mutter vom 20. 10. 2025 wurde außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht, sodass es zu keiner Fristunterbrechung nach Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG kam.
[12] Soweit die Mutter darauf verweist, dass die Rekursentscheidung ihrer vormaligen Rechtsanwältin am 10. 10. 2025 zugestellt worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu dieser Rechtsanwältin bereits per 27. 1. 2025 erfolgte.
[13] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00010.26S.0127.000
Dokumentnummer
JJT_20260127_OGH0002_0010OB00010_26S0000_000