Entscheidungsgründe:
Am 19.Dezember 1980 gegen 20 Uhr überwachten die Gendarmeriebeamten Gerhard E und Helfried C des Gendarmeriepostens Niklasdorf den Verkehr auf der Bundesstraße 116. Da der Kläger mit seinem PKW in einem überholverbotsbereich einen anderen PKW mit überhöhter Geschwindigkeit überholte und die beiden Beamten das Kennzeichen des PKWs des Klägers nicht vollständig ablesen konnten, nahmen sie mit ihrem Dienstfahrzeug, an dem sie Blaulicht und Folgetonhorn einschalteten, die Verfolgung des Klägers auf. Nach mehreren verkehrswidrigen überholmanövern unter Einhaltung überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet hielt der Kläger in Streitgarn bei einem Gasthaus an. Inspektor Helfried C forderte den im PKW sitzenden Kläger auf, die Fahrzeugpapiere vorzuweisen. Der Kläger antwortete, er bestimme selbst, was er zu tun habe, und fuhr davon. Die beiden Gendarmeriebeamten nahmen die Verfolgung auf und verständigten über Funk den Gendarmerieposten Bruck an der Mur. Der Kläger wurde mit Unterstützung der Beamten dieses Gendarmeriepostens in Bruck an der Mur bei der Leobnerbrücke angehalten. Versuche weiterzufahren wurden unterbunden. Die Gendarmeriebeamten Franz D und Helfried C begaben sich zum Kraftfahrzeug des Klägers. Der Kläger wurde aufgefordert, auszusteigen und seine Identität nachzuweisen. Er kam dem aber nicht nach. Nachdem diese Aufforderung mehrmals wiederholt worden war, sprach Franz D die Festnahme des Klägers aus. Der Kläger leistete der Festnahme keine Folge. Er weigerte sich beharrlich, auszusteigen und die Fahrzeugpapiere vorzuweisen. Anläßlich der unter Anwendung von Körperkraft durchgeführten Festnahme erlitt der Kläger einen offenen Oberarmbruch. Ein gegen Franz D und Helfried C eingeleitetes Straverfahren wurde mit Beschluß des Kreisgerichts Leoben vom 15. Juni 1981, 16 Vr 316/81, gemäß § 90 StPO eingestellt. Der Subsidiarantrag des Klägers auf Einleitung der Voruntersuchung wurde mit Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Leoben vom 3.Dezember 1981, 1 Vr 1111/81-17, abgewiesen.Am 19.Dezember 1980 gegen 20 Uhr überwachten die Gendarmeriebeamten Gerhard E und Helfried C des Gendarmeriepostens Niklasdorf den Verkehr auf der Bundesstraße 116. Da der Kläger mit seinem PKW in einem überholverbotsbereich einen anderen PKW mit überhöhter Geschwindigkeit überholte und die beiden Beamten das Kennzeichen des PKWs des Klägers nicht vollständig ablesen konnten, nahmen sie mit ihrem Dienstfahrzeug, an dem sie Blaulicht und Folgetonhorn einschalteten, die Verfolgung des Klägers auf. Nach mehreren verkehrswidrigen überholmanövern unter Einhaltung überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet hielt der Kläger in Streitgarn bei einem Gasthaus an. Inspektor Helfried C forderte den im PKW sitzenden Kläger auf, die Fahrzeugpapiere vorzuweisen. Der Kläger antwortete, er bestimme selbst, was er zu tun habe, und fuhr davon. Die beiden Gendarmeriebeamten nahmen die Verfolgung auf und verständigten über Funk den Gendarmerieposten Bruck an der Mur. Der Kläger wurde mit Unterstützung der Beamten dieses Gendarmeriepostens in Bruck an der Mur bei der Leobnerbrücke angehalten. Versuche weiterzufahren wurden unterbunden. Die Gendarmeriebeamten Franz D und Helfried C begaben sich zum Kraftfahrzeug des Klägers. Der Kläger wurde aufgefordert, auszusteigen und seine Identität nachzuweisen. Er kam dem aber nicht nach. Nachdem diese Aufforderung mehrmals wiederholt worden war, sprach Franz D die Festnahme des Klägers aus. Der Kläger leistete der Festnahme keine Folge. Er weigerte sich beharrlich, auszusteigen und die Fahrzeugpapiere vorzuweisen. Anläßlich der unter Anwendung von Körperkraft durchgeführten Festnahme erlitt der Kläger einen offenen Oberarmbruch. Ein gegen Franz D und Helfried C eingeleitetes Straverfahren wurde mit Beschluß des Kreisgerichts Leoben vom 15. Juni 1981, 16 römisch fünf r 316/81, gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt. Der Subsidiarantrag des Klägers auf Einleitung der Voruntersuchung wurde mit Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Leoben vom 3.Dezember 1981, 1 römisch fünf r 1111/81-17, abgewiesen.
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung an Schmerzengeld, Verdienstentgang und Mehraufwand den Zuspruch des Betrages von S 257.000 und die Feststellung, daß die beklagte Partei für die zukünftigen Folgen und Schäden des Klägers dieser Körperverletzung hafte. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten hätten nicht nur eine über das allgemein übliche Ausmaß bei derartigen Amtshandlungen hinausgehende Gewalt angewendet und den Arm des Klägers verdreht, sondern ihm auch zusätzlich einen heftigen Schlag gegen den bereits verdrehten und angespannten Oberarm versetzt, so daß es zu einer offenen Fraktur gekommen sei. Selbst wenn man von der Darstellung der beiden Beamten ausginge, sei die Gewaltanwendung technisch unrichtig ausgeführt worden. Anstatt den linken Arm zu verdrehen, hätte es genügt, die rechte Hand des Klägers vom Lenkrad zu lösen. In Wahrheit sei der Kläger aber zuerst an den Oberarmen aus dem PKW gezerrt worden; als er sich bereits außerhalb des PKWs befunden habe, hätte ihm ein Beamter die linke Hand nach hinten auf den Rücken gebogen und nach oben verdreht.
Die beklagte Partei und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten wendeten ein, die Gendarmeriebeamten hätten bei ihrer Amtshandlung nicht den Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten überschritten. Da sich der Kläger ungeachtet der ausgesprochenen Festnahme geweigert habe auszusteigen, sei er unter Anwendung von Körperkraft aus dem PKW geschafft worden. Der Kläger habe sich aber mit der rechten Hand am Lenkrad festgeklammert, so daß eine Armwinkelsperre angewendet habe werden müssen, um den Widerstand zu brechen. Die angewandte Körperkraft sei gemäß § 2 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 4 WaffengebrauchsG 1969 gerechtfertigt gewesen. Sie sei auch technisch richtig durchgeführt worden. Ein Schlag gegen den Oberarm des Klägers sei nicht geführt worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Kläger habe der Festnahme keine Folge geleistet. Franz D habe darauf die Tür des PKWs geöffnet, den Kläger unter den Achseln gefaßt und versucht, ihn aus dem Fahrzeug herauszuziehen. Der Kläger habe aber seine rechte Hand um das Lenkrad geklammert. Helfried C habe sodann die linke Hand des Klägers, mit der er sich an die Außentür geklammert gehabt habe, mit beiden Händen ergriffen und eine Armwinkelsperre angebracht; er habe vorerst nur leichten Druck ausgeübt, den er erst dann verstärkt habe, als der Kläger sich weiter fest am Lenkrad angeklammert und versucht habe, sich loßzureißen. Der Kläger habe seinen linken Fuß vor das Fahrzeug auf den Boden gesetzt, um sich gegen das Herausziehen aus dem Fahrzeug wehren zu können. Er habe dann jedoch wegen des verstärkten Druckes auf seinen linken Arm den Widerstand aufgegeben und sei ausgestiegen. Helfried C habe daraufhin den linken Unterarm des Klägers sofort losgelassen. Die Verletzung des Klägers sei durch den Griff der Armwinkelsperre erfolgt. Es handle sich um einen reinen Drehbruch. Ein Bruch als Folge eines Schlages könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dem Kläger sei nach dem Aussteigen auch nicht der Arm auf den Rücken gedreht worden.Die beklagte Partei und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten wendeten ein, die Gendarmeriebeamten hätten bei ihrer Amtshandlung nicht den Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten überschritten. Da sich der Kläger ungeachtet der ausgesprochenen Festnahme geweigert habe auszusteigen, sei er unter Anwendung von Körperkraft aus dem PKW geschafft worden. Der Kläger habe sich aber mit der rechten Hand am Lenkrad festgeklammert, so daß eine Armwinkelsperre angewendet habe werden müssen, um den Widerstand zu brechen. Die angewandte Körperkraft sei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 4, WaffengebrauchsG 1969 gerechtfertigt gewesen. Sie sei auch technisch richtig durchgeführt worden. Ein Schlag gegen den Oberarm des Klägers sei nicht geführt worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Kläger habe der Festnahme keine Folge geleistet. Franz D habe darauf die Tür des PKWs geöffnet, den Kläger unter den Achseln gefaßt und versucht, ihn aus dem Fahrzeug herauszuziehen. Der Kläger habe aber seine rechte Hand um das Lenkrad geklammert. Helfried C habe sodann die linke Hand des Klägers, mit der er sich an die Außentür geklammert gehabt habe, mit beiden Händen ergriffen und eine Armwinkelsperre angebracht; er habe vorerst nur leichten Druck ausgeübt, den er erst dann verstärkt habe, als der Kläger sich weiter fest am Lenkrad angeklammert und versucht habe, sich loßzureißen. Der Kläger habe seinen linken Fuß vor das Fahrzeug auf den Boden gesetzt, um sich gegen das Herausziehen aus dem Fahrzeug wehren zu können. Er habe dann jedoch wegen des verstärkten Druckes auf seinen linken Arm den Widerstand aufgegeben und sei ausgestiegen. Helfried C habe daraufhin den linken Unterarm des Klägers sofort losgelassen. Die Verletzung des Klägers sei durch den Griff der Armwinkelsperre erfolgt. Es handle sich um einen reinen Drehbruch. Ein Bruch als Folge eines Schlages könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dem Kläger sei nach dem Aussteigen auch nicht der Arm auf den Rücken gedreht worden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das Vorgehen der beiden Beamten gemäß §§ 2 und 4 WaffengebrauchsG 1969Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das Vorgehen der beiden Beamten gemäß Paragraphen 2 und 4 WaffengebrauchsG 1969
berechtigt gewesen sei. Die Durchführung der Armwinkelsperre sei technisch richtig vorgenommen worden; durch ein Anspannen der Muskeln im Oberarm des Klägers, der sich der Festnahme widersetzt habe, sei ein erhöhter Muskelzug aufgetreten. Dies habe Helfried C gezwungen, den Druck gegen den Unterarm des Kläges zu verstärken, um den Kläger widerstandsunfähig zu machen und die Festnahme durchführen zu können. Das Ausmaß des für die Armwinkelsperre durchzuführenden Kraftaufwandes sei dadurch gesteigert worden, daß der Kläger sich der Durchführung der Armwinkelsperre aktiv widersetzt habe. Ein rechtswidriges schuldhaftes Organverhalten liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es in Ansehung des Feststellungsbegehrens entschieden habe, zusammen mit dem in einem Geldbetrag feststehenden Teil den Betrag von S 300.000 übersteige. Es übernahm die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung.