Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Streitteile sind durch ein Schuldverhältnis verbunden, dem auf der Bestandnehmerseite auch die Gattin des Klägers angehört. Die durch eine Mehrgliedrigkeit einer oder beider Parteien in einem dualistischen Schuldverhältnis herbeigeführten Rechtsbeziehungen sind in erster Linie in den Vorschriften der §§ 888 bis 896 ABGB enthalten (JBl 1980, 318; JBl 1977, 317; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 888, Klang2 III 1084). Ein Fall des § 892 ABGB (Gesamtforderung) liegt mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht vor. Nach § 890 ABGB kann der einzelne Gläubiger eines mehrgliedrigen Schuldverhältnisses zwar grundsätzlich Leistung an sich nur verlangen, wenn er Sicherheit leistet, d.h. wenn er die Zustimmung der anderen Gläubiger zur Klagsführung nachweist (JBl 1980, 318; JBl 1977, 317; Gamerith aaO Rz 5 zu § 890; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 890). Eine solche Zustimmung des Mitgläubigers zur Klagsführung wird aber dann als entbehrlich angesehen, wenn ihm die vom anderen Gläubiger geforderte Leistung notwendig in gleichem Maße zugutekommt, so daß er durch die an den Mitgläubiger erfolgte Vertragserfüllung in seinen Interessen nicht gefährdet erscheint (EvBl 1961/19; ZBl. 1935/196; Gamerith aaO; Apathy aaO). Die vom Kläger begehrte Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und Betreibung eines Badesees kommt aber auch seiner Gattin als Mitbestandnehmerin zugute. Seine Aktivlegitimation ist daher zu bejahen.Die Streitteile sind durch ein Schuldverhältnis verbunden, dem auf der Bestandnehmerseite auch die Gattin des Klägers angehört. Die durch eine Mehrgliedrigkeit einer oder beider Parteien in einem dualistischen Schuldverhältnis herbeigeführten Rechtsbeziehungen sind in erster Linie in den Vorschriften der Paragraphen 888 bis 896 ABGB enthalten (JBl 1980, 318; JBl 1977, 317; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 888,, Klang2 römisch drei 1084). Ein Fall des Paragraph 892, ABGB (Gesamtforderung) liegt mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht vor. Nach Paragraph 890, ABGB kann der einzelne Gläubiger eines mehrgliedrigen Schuldverhältnisses zwar grundsätzlich Leistung an sich nur verlangen, wenn er Sicherheit leistet, d.h. wenn er die Zustimmung der anderen Gläubiger zur Klagsführung nachweist (JBl 1980, 318; JBl 1977, 317; Gamerith aaO Rz 5 zu Paragraph 890,; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 890,). Eine solche Zustimmung des Mitgläubigers zur Klagsführung wird aber dann als entbehrlich angesehen, wenn ihm die vom anderen Gläubiger geforderte Leistung notwendig in gleichem Maße zugutekommt, so daß er durch die an den Mitgläubiger erfolgte Vertragserfüllung in seinen Interessen nicht gefährdet erscheint (EvBl 1961/19; ZBl. 1935/196; Gamerith aaO; Apathy aaO). Die vom Kläger begehrte Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und Betreibung eines Badesees kommt aber auch seiner Gattin als Mitbestandnehmerin zugute. Seine Aktivlegitimation ist daher zu bejahen.
Den weiteren von der Rekurswerberin angeschnittenen Fragen kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne der §§ 519 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu. Die Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens rechtfertigt ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens (ZVR 1989/76; ZVR 1987/93; SZ 55/145 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1049). Die Regelung der Bestandgeberpflicht im § 1096 ABGB enthält zwar nachgiebiges Recht (MietSlg 38.182, 28.124; SZ 24/163; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1096; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 67 zu § 1096) aber selbst nach dem Vorbringen der Beklagten wurde ihre sich aus § 1096 ABGB ableitbare Verpflichtung, die zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen zu verschaffen (MietSlg 38.142, 35.249, 31.180; EvBl 1977/265; SZ 46/20 uva, Würth aaO Rz 8; Binder aaO Rz 11) nicht abbedungen. Ob das Klagebegehren aus anderen Gründen nicht berechtigt wäre, wird erst nach Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens und der darauf gegründeten Feststellungen beurteilt werden können. Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.Den weiteren von der Rekurswerberin angeschnittenen Fragen kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne der Paragraphen 519, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu. Die Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens rechtfertigt ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens (ZVR 1989/76; ZVR 1987/93; SZ 55/145 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1049). Die Regelung der Bestandgeberpflicht im Paragraph 1096, ABGB enthält zwar nachgiebiges Recht (MietSlg 38.182, 28.124; SZ 24/163; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1096,; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 67 zu Paragraph 1096,) aber selbst nach dem Vorbringen der Beklagten wurde ihre sich aus Paragraph 1096, ABGB ableitbare Verpflichtung, die zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen zu verschaffen (MietSlg 38.142, 35.249, 31.180; EvBl 1977/265; SZ 46/20 uva, Würth aaO Rz 8; Binder aaO Rz 11) nicht abbedungen. Ob das Klagebegehren aus anderen Gründen nicht berechtigt wäre, wird erst nach Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens und der darauf gegründeten Feststellungen beurteilt werden können. Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.