Auch im außerstreitigen Verfahren können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in zweiter Instanz nicht gerügt wurden, nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (10 Ob 223/00t; RIS-Justiz RS0043111).
Die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB vorliegen und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen gegeben ist, ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich. Das im Akt erliegende Sachverständigengutachten, dessen Richtigkeit die Revisionsrekurswerberin bestreitet, ist schlüssig begründet. Zudem wurden bereits zwei Vorgutachten erstattet, die ebenfalls zu dem Ergebnis gelangten, die Betroffene sei aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage, sich bei Gericht oder sonstigen Behörden selbst zu vertreten.Die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß Paragraph 273, ABGB vorliegen und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen gegeben ist, ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich. Das im Akt erliegende Sachverständigengutachten, dessen Richtigkeit die Revisionsrekurswerberin bestreitet, ist schlüssig begründet. Zudem wurden bereits zwei Vorgutachten erstattet, die ebenfalls zu dem Ergebnis gelangten, die Betroffene sei aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage, sich bei Gericht oder sonstigen Behörden selbst zu vertreten.
Da dem Rechtsmittel keine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfragen entnommen werden können und es somit schon deshalb unzulässig ist, erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, dass der Revisionsrekurs zudem auch verspätet ist.Da dem Rechtsmittel keine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfragen entnommen werden können und es somit schon deshalb unzulässig ist, erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, dass der Revisionsrekurs zudem auch verspätet ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).