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Entscheidung 1 Ob 100/03t×

Entscheidung 1 Ob 100/03t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob100/03t

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Dr. Eva J*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Februar 2003, GZ 51 R 16/03g-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch im außerstreitigen Verfahren können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in zweiter Instanz nicht gerügt wurden, nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (10 Ob 223/00t; RIS-Justiz RS0043111).

Die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß Paragraph 273, ABGB vorliegen und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen gegeben ist, ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich. Das im Akt erliegende Sachverständigengutachten, dessen Richtigkeit die Revisionsrekurswerberin bestreitet, ist schlüssig begründet. Zudem wurden bereits zwei Vorgutachten erstattet, die ebenfalls zu dem Ergebnis gelangten, die Betroffene sei aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage, sich bei Gericht oder sonstigen Behörden selbst zu vertreten.

Da dem Rechtsmittel keine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfragen entnommen werden können und es somit schon deshalb unzulässig ist, erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, dass der Revisionsrekurs zudem auch verspätet ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E71865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00100.03T.1216.000

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_0010OB00100_03T0000_000