[8] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Dies entspricht nicht dem Gesetz.
[9] 1. Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). 1. Hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
[10] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß § 58 Abs 1 JN der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735 [T1]). Wird also eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RS0046543). Liegen – wie hier – wechselseitige Anträge auf Erhöhung und Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung vor, sind die maßgebenden Beträge zusammenzurechnen (RS0046543 [T10]). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen (RS0122735 [T8]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (RS0046543 [T2]), sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RS0046543 [T3]). Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Unterhaltsansprüche der vier Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht stattzufinden (RS0017257). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RS0017257 [T4]). Letztlich ist zu berücksichtigen, dass Beträge, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts waren, für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands bedeutungslos sind (vgl RS0046543 [T8]). 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735 [T1]). Wird also eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RS0046543). Liegen – wie hier – wechselseitige Anträge auf Erhöhung und Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung vor, sind die maßgebenden Beträge zusammenzurechnen (RS0046543 [T10]). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen (RS0122735 [T8]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (RS0046543 [T2]), sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RS0046543 [T3]). Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Unterhaltsansprüche der vier Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht stattzufinden (RS0017257). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RS0017257 [T4]). Letztlich ist zu berücksichtigen, dass Beträge, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts waren, für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands bedeutungslos sind vergleiche RS0046543 [T8]).
3. Für den zu beurteilenden Fall ergibt sich daher Folgendes:
[11] Hinsichtlich T* errechnet sich der Entscheidungsgegenstand – ausgehend vom erhöhten laufenden Unterhalt von monatlich 512 EUR und dem vom Vater im Rekursverfahren angestrebten Betrag von 258 EUR – mit monatlich 254 EUR, die dreifache Jahresleistung beträgt 9.144 EUR. Auch wenn man die höheren Beträge für den Zeitraum 1. 1. 2024 bis 30. 4. 2026 berücksichtigt und einen Durchschnittswert der Erhöhung für diesen Zeitraum von 585,53 EUR im Sinn der zitierten Rechtsprechung für diese Monate ermitteln würde, ergibt sich unter Berücksichtigung des vom Vater zugestandenen Betrags von 258 EUR eine Differenz von 327,53 EUR und damit eine dreifache Jahresleistung von 11.791,08 EUR.
[12] Vergleichbares gilt für A*. Die Differenz zwischen dem als laufenden Unterhaltsbeitrag zuerkannten Betrag von 513 EUR monatlich und dem vom Vater zugestandenen von 228 EUR sind 285 EUR, die dreifache Jahresleistung daher 10.260 EUR. Bei Berücksichtigung der Unterhaltserhöhungen für die vergangenen Monate ab 1. 1. 2024 ermittelt sich hiefür ein Durchschnittserhöhungsbetrag von 525,90 EUR, abzüglich der zugestandenen Beträge von monatlich 228 EUR daher durchschnittlich monatlich 297,90 EUR und eine dreifache Jahresleistung von 10.724,40 EUR.
[13] Für N* ergibt die Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 5. 2026 auf 460 EUR und das Zugeständnis von 228 EUR einen Entscheidungsgegenstand im Hinblick auf den strittigen Betrag von 232 EUR von 8.352 EUR. Bei Berücksichtigung der Unterhaltserhöhungen für die Vergangenheit ermittelt sich ein durchschnittlicher Erhöhungsbetrag von 513,40 EUR, abzüglich des zugestandenen Betrags von 228 EUR wäre dies ein Entscheidungsgegenstand von monatlich 285,40 EUR mal 36 und somit 10.274,40 EUR.
[14] Bei J* ergibt sich aus der Differenz aus dem erhöhten laufenden Unterhalt ab 1. 5. 2026 von 460 EUR und dem vom Vater angestrebten Betrag von 186 EUR mit 274 EUR mal 36 somit 9.864 EUR als Streitwert. Bei Berücksichtigung der Erhöhungen in der Vergangenheit liegt der Durchschnittserhöhungsbetrag mit 448,39 EUR darunter. Sämtliche heranzuziehende Werte liegen daher unter der Streitwertgrenze von 30.000 EUR je Kind.
[15] 4. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert aber insgesamt nicht 30.000 EUR – wie hier – und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). 4. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert aber insgesamt nicht 30.000 EUR – wie hier – und hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
[16] 5. Da die maßgebliche Wertgrenze für keines der vier Kinder überschritten wurde, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Vaters als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht gewertet werden kann oder ob es einer Verbesserung bedarf (RS0109505).