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Entscheidung 1 Ob 100/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob100/26a

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache der Kinder 1. T*, geboren * 2008, 2. mj A*, geboren * 2010, 3. mj N*, geboren * 2013 und 4. mj J*, geboren * 2015, alle *, die Minderjährigen vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters I*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. Mai 2026, GZ 23 R 248/26g-163, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 24. April 2026, GZ 1 Pu 63/20i-156 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]              Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Unterhaltsenthebung für seine vier Kinder ab 1. 1. 2024 ab. Dem Antrag der Kinder auf Unterhaltserhöhung gab es teilweise statt. Betreffend T* erhöhte es den bisherigen monatlichen Unterhaltsbetrag von 430 EUR – soweit im Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung – für das Jahr 2024 auf monatlich 625 EUR, vom 1. 1. bis 31. 5. 2025 auf monatlich 580 EUR, vom 1. 6. 2025 bis 30. 4. 2026 auf monatlich 545 EUR und den laufenden monatlichen Unterhalt auf 512 EUR ab 1. 5. 2026.

[2]              Hinsichtlich A* wurde der bisherige monatliche Unterhaltsbetrag von 380 EUR für das Jahr 2024 auf 550 EUR, vom 1. 1. bis 31. 5. 2025 auf 510 EUR, vom 1. 6. 2025 bis 30. 11. 2025 auf 475 EUR, vom 1. 12. 2025 bis 30. 4. 2026 auf 545 EUR und letztlich ab 1. 6. 2026 auf 513 EUR erhöht.

[3]              Für N* erfolgte eine Unterhaltserhöhung von 380 EUR auf 550 EUR monatlich für das Jahr 2024, auf 510 EUR monatlich vom 1. 1. bis 31. 5. 2025, auf 475 EUR monatlich vom 1. 6. 2025 bis 30. 4. 2026 und ab 1. 5. 2026 auf einen laufenden monatlichen Unterhaltsbetrag von 460 EUR.

[4]              Für J* wurde der bisherige monatliche Unterhalt von 310 EUR für das Jahr 2024 auf monatlich 440 EUR, vom 1. 1. bis 31. 5. 2025 auf monatlich 410 EUR, vom 1.6. 2025 bis 30. 4. 2026 auf monatlich 475 EUR und der laufende Unterhalt ab 1. 5. 2026 auf monatlich 460 EUR erhöht.

[5]        Die Mehrbegehren der Kinder auf Unterhaltserhöhung wurden – insoweit schon im Rekursverfahren unbekämpft – abgewiesen.

[6]              Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, in dem er die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahin begehrte, dass seine monatlichen Unterhaltsbeiträge für T* ab 1. 1. 2024 nur mit 258 EUR, für A* und N* ab diesem Zeitpunkt mit je 228 EUR und für J* mit 186 EUR festgesetzt werden mögen, nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

[7]              Dagegen richtet sich das vom Vater erhobene, von ihm als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel, in dem er einerseits – ungeachtet des Umstands, dass er die Abweisung seines Unterhaltsenthebungsantrags im Rekursverfahren nicht bekämpft hatte – primär seine Enthebung von der Unterhaltspflicht ab 1. 1. 2024 hinsichtlich aller vier Kinder beantragt, hilfsweise hingegen eine Abänderung im Sinn seiner im Rekursverfahren gestellten Anträge.

Rechtliche Beurteilung

[8]              Das Erstgericht legte das Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Dies entspricht nicht dem Gesetz.

[9]         1. Hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).

[10]       2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735 [T1]). Wird also eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RS0046543). Liegen – wie hier – wechselseitige Anträge auf Erhöhung und Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung vor, sind die maßgebenden Beträge zusammenzurechnen (RS0046543 [T10]). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen (RS0122735 [T8]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (RS0046543 [T2]), sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RS0046543 [T3]). Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Unterhaltsansprüche der vier Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht stattzufinden (RS0017257). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RS0017257 [T4]). Letztlich ist zu berücksichtigen, dass Beträge, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts waren, für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands bedeutungslos sind vergleiche RS0046543 [T8]).

3. Für den zu beurteilenden Fall ergibt sich daher Folgendes:

[11]          Hinsichtlich T* errechnet sich der Entscheidungsgegenstand – ausgehend vom erhöhten laufenden Unterhalt von monatlich 512 EUR und dem vom Vater im Rekursverfahren angestrebten Betrag von 258 EUR – mit monatlich 254 EUR, die dreifache Jahresleistung beträgt 9.144 EUR. Auch wenn man die höheren Beträge für den Zeitraum 1. 1. 2024 bis 30. 4. 2026 berücksichtigt und einen Durchschnittswert der Erhöhung für diesen Zeitraum von 585,53 EUR im Sinn der zitierten Rechtsprechung für diese Monate ermitteln würde, ergibt sich unter Berücksichtigung des vom Vater zugestandenen Betrags von 258 EUR eine Differenz von 327,53 EUR und damit eine dreifache Jahresleistung von 11.791,08 EUR.

[12]          Vergleichbares gilt für A*. Die Differenz zwischen dem als laufenden Unterhaltsbeitrag zuerkannten Betrag von 513 EUR monatlich und dem vom Vater zugestandenen von 228 EUR sind 285 EUR, die dreifache Jahresleistung daher 10.260 EUR. Bei Berücksichtigung der Unterhaltserhöhungen für die vergangenen Monate ab 1. 1. 2024 ermittelt sich hiefür ein Durchschnittserhöhungsbetrag von 525,90 EUR, abzüglich der zugestandenen Beträge von monatlich 228 EUR daher durchschnittlich monatlich 297,90 EUR und eine dreifache Jahresleistung von 10.724,40 EUR.

[13]          Für N* ergibt die Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 5. 2026 auf 460 EUR und das Zugeständnis von 228 EUR einen Entscheidungsgegenstand im Hinblick auf den strittigen Betrag von 232 EUR von 8.352 EUR. Bei Berücksichtigung der Unterhaltserhöhungen für die Vergangenheit ermittelt sich ein durchschnittlicher Erhöhungsbetrag von 513,40 EUR, abzüglich des zugestandenen Betrags von 228 EUR wäre dies ein Entscheidungsgegenstand von monatlich 285,40 EUR mal 36 und somit 10.274,40 EUR.

[14]          Bei J* ergibt sich aus der Differenz aus dem erhöhten laufenden Unterhalt ab 1. 5. 2026 von 460 EUR und dem vom Vater angestrebten Betrag von 186 EUR mit 274 EUR mal 36 somit 9.864 EUR als Streitwert. Bei Berücksichtigung der Erhöhungen in der Vergangenheit liegt der Durchschnittserhöhungsbetrag mit 448,39 EUR darunter. Sämtliche heranzuziehende Werte liegen daher unter der Streitwertgrenze von 30.000 EUR je Kind.

[15]       4. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert aber insgesamt nicht 30.000 EUR – wie hier – und hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

[16]          5. Da die maßgebliche Wertgrenze für keines der vier Kinder überschritten wurde, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Vaters als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht gewertet werden kann oder ob es einer Verbesserung bedarf (RS0109505).

Textnummer

E148649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00100.26A.0827.000

Im RIS seit

24.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00100_26A0000_000