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Entscheidung 1 Ob 100/97f×

Entscheidung 1 Ob 100/97f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob100/97f

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Christoph E*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mag.Manfred E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 16.Jänner 1997, GZ 13 R 465/96k-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Mag.Manfred E***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 17.2.1997 zugestellt, der Rekurs aber erst am 4.3.1997 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes Christoph E***** abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Akteninhalt hat der Revisionsrekurswerber den an den Obersten Gerichtshof adressierten Revisionsrekurs am 28.2.1997 zur Post gegeben. Der Oberste Gerichtshof übermittelte das Rechtsmittel an das Erstgericht, bei dem es am 6.3.1997 einlangte. Bereits zuvor, nämlich am 4.3.1997, überreichte der Rechtsmittelwerber (eine Gleichschrift des) den Revisionsrekurs(es) beim Erstgericht. Beide Schriftsätze wurden verspätet überreicht, weil als Tag der Überreichung eines Rechtsmittels der Tag des Einlangens beim Erstgericht gilt, wenn ein Revisionsrekurs unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebracht und von diesem an das Erstgericht abgetreten wird (1 Ob 592/93; 7 Ob 643/92; EFSlg 70.337, 64.602 uva). Dem Unterhaltsberechtigten wurde mit der angefochtenen Entscheidung ein Teil des von ihm begehrten Unterhalts zuerkannt, sodaß eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG daher nicht möglich ist (9 Ob 1606/94 mwN).

Textnummer

E46282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00100.97F.0429.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19970429_OGH0002_0010OB00100_97F0000_000

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