Die Revision ist unzulässig.
1. Wie sich aus § 42 Abs 1 MRG ergibt, sind die in § 42 Abs 2 MRG angeordneten Verfügungsbeschränkungen nur auf Mietzinse aus Mietverhältnissen anzuwenden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterworfen sind. Demnach sind etwa gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG Mietverhältnisse über Mietgegenstände in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden, vom Anwendungsbereich des § 42 MRG gänzlich ausgenommen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Anm zu § 42 MRG; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 42 MRG).1. Wie sich aus Paragraph 42, Absatz eins, MRG ergibt, sind die in Paragraph 42, Absatz 2, MRG angeordneten Verfügungsbeschränkungen nur auf Mietzinse aus Mietverhältnissen anzuwenden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterworfen sind. Demnach sind etwa gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG Mietverhältnisse über Mietgegenstände in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden, vom Anwendungsbereich des Paragraph 42, MRG gänzlich ausgenommen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Anmerkung , zu Paragraph 42, MRG; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 42, MRG).
1. 1. Die klagende Partei behauptete im Verfahren erster Instanz keinen Sachverhalt, aus dem die unter 1. erörterte grundsätzliche Anwendbarkeit des § 42 MRG auf die den Klagegrund bildenden Mietzinse ableitbar wäre. Es fehlt auch an Feststellungen, die eine solche Schlußfolgerung rechtfertigten. Im Befund eines der gerichtlichen Sachverständigen ist vielmehr festgehalten, das Gebäude, in dem sich das Bestandobjekt befinde, sei kraft Baubescheids vom 1. August 1960 errichtet und die Benützungsbewilligung am 2. April 1963 erteilt worden (ON 7 S. 9). Solche Umstände erfüllten den Tatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG, wenn das Gebäude überdies ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erbaut worden wäre.1. 1. Die klagende Partei behauptete im Verfahren erster Instanz keinen Sachverhalt, aus dem die unter 1. erörterte grundsätzliche Anwendbarkeit des Paragraph 42, MRG auf die den Klagegrund bildenden Mietzinse ableitbar wäre. Es fehlt auch an Feststellungen, die eine solche Schlußfolgerung rechtfertigten. Im Befund eines der gerichtlichen Sachverständigen ist vielmehr festgehalten, das Gebäude, in dem sich das Bestandobjekt befinde, sei kraft Baubescheids vom 1. August 1960 errichtet und die Benützungsbewilligung am 2. April 1963 erteilt worden (ON 7 S. 9). Solche Umstände erfüllten den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG, wenn das Gebäude überdies ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erbaut worden wäre.
Die klagende Partei, die sich (erst) im Rechtsmittelverfahren auf die Unwirksamkeit ihrer "Generalabtretung" vom 9. Oktober 1996 gemäß § 42 Abs 2 MRG beruft, könnte damit nur dann Erfolg haben, wenn sie - entsprechend ihrer Behauptungslast (siehe dazu Fasching, LB2 Rz 873 ff; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 7 vor § 266; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 583) - die ihre nunmehrige Rechtsansicht stützenden und zur Anspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz vorgetragen hätte.Die klagende Partei, die sich (erst) im Rechtsmittelverfahren auf die Unwirksamkeit ihrer "Generalabtretung" vom 9. Oktober 1996 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, MRG beruft, könnte damit nur dann Erfolg haben, wenn sie - entsprechend ihrer Behauptungslast (siehe dazu Fasching, LB2 Rz 873 ff; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 7 vor Paragraph 266,; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 583) - die ihre nunmehrige Rechtsansicht stützenden und zur Anspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz vorgetragen hätte.
2. Sollte § 42 MRG nach den unter 1. erörterten Voraussetzungen im Grundsätzlichen auf die "Generalabtretung" vom 9. Oktober 1996 anzuwenden sein, so hätte die klagende Partei im Verfahren erster Instanz - entsprechend den Ausführungen zur Behauptungslast in 1. 1. - ferner Tatsachen vorbringen müssen, aus denen ableitbar wäre, daß für die hier maßgebliche Zession auch nicht die in § 42 Abs 2 MRG geregelte Ausnahme vom Verfügungsverbot gilt. Erst in einem solchen Fall wäre dieses Verfügungsverbot in Hinsicht auf die "Generalabtretung" vom 9. Oktober 1996 gemäß § 42 Abs 6 MRG von Amts wegen wahrzunehmen gewesen, auch wenn sich keine Prozeßpartei darauf berufen hätte.2. Sollte Paragraph 42, MRG nach den unter 1. erörterten Voraussetzungen im Grundsätzlichen auf die "Generalabtretung" vom 9. Oktober 1996 anzuwenden sein, so hätte die klagende Partei im Verfahren erster Instanz - entsprechend den Ausführungen zur Behauptungslast in 1. 1. - ferner Tatsachen vorbringen müssen, aus denen ableitbar wäre, daß für die hier maßgebliche Zession auch nicht die in Paragraph 42, Absatz 2, MRG geregelte Ausnahme vom Verfügungsverbot gilt. Erst in einem solchen Fall wäre dieses Verfügungsverbot in Hinsicht auf die "Generalabtretung" vom 9. Oktober 1996 gemäß Paragraph 42, Absatz 6, MRG von Amts wegen wahrzunehmen gewesen, auch wenn sich keine Prozeßpartei darauf berufen hätte.
2. 1. Die klagende Partei hat im Verfahren erster Instanz Tatsachen entsprechend den Darlegungen unter 2. nicht behauptet; das wäre aber erforderlich gewesen, um ihren nunmehrigen Prozeßstandpunkt der Rechtsunwirksamkeit der "Generalabtretung" vom 9. Oktober 1996 allenfalls durchzusetzen, falls eine derartige Lösung nicht schon an den unter 1. und 1. 1. erörterten Erwägungen scheitern müßte. In diesem Zusammenhang ist in Erwiderung auf gegenteilige Revisionsausführungen überdies anzumerken, daß sich die Gültigkeit einer vom Verfügungsverbot des § 42 Abs 2 MRG ausgenommenen Mietzinsabtretung im Verhältnis der Vertragsparteien nach allgemeinen Zessionsregeln richtet und daher nicht von deren Anmerkung im Grundbuch abhängt (MietSlg 41.427).2. 1. Die klagende Partei hat im Verfahren erster Instanz Tatsachen entsprechend den Darlegungen unter 2. nicht behauptet; das wäre aber erforderlich gewesen, um ihren nunmehrigen Prozeßstandpunkt der Rechtsunwirksamkeit der "Generalabtretung" vom 9. Oktober 1996 allenfalls durchzusetzen, falls eine derartige Lösung nicht schon an den unter 1. und 1. 1. erörterten Erwägungen scheitern müßte. In diesem Zusammenhang ist in Erwiderung auf gegenteilige Revisionsausführungen überdies anzumerken, daß sich die Gültigkeit einer vom Verfügungsverbot des Paragraph 42, Absatz 2, MRG ausgenommenen Mietzinsabtretung im Verhältnis der Vertragsparteien nach allgemeinen Zessionsregeln richtet und daher nicht von deren Anmerkung im Grundbuch abhängt (MietSlg 41.427).
§ 42 MRG ist für die Lösung des Streitfalls daher auch unter dem hier behandelten Gesichtspunkt unbeachtlich, konnte doch das Erstgericht der klagenden Partei - ohne sich auf ein durch entsprechende Prozeßbehauptungen und Beweisergebnisse gedecktes sachliches Substrat stützen zu können - nicht einfach unterstellen, sie habe eine gesetzwidrige Zessionsvereinbarung getroffen.Paragraph 42, MRG ist für die Lösung des Streitfalls daher auch unter dem hier behandelten Gesichtspunkt unbeachtlich, konnte doch das Erstgericht der klagenden Partei - ohne sich auf ein durch entsprechende Prozeßbehauptungen und Beweisergebnisse gedecktes sachliches Substrat stützen zu können - nicht einfach unterstellen, sie habe eine gesetzwidrige Zessionsvereinbarung getroffen.
3. Im angefochtenen Urteil wird zutreffend dargelegt, daß sich aus einer gewillkürten Prozeßstandschaft keine Klageberechtigung ableiten läßt (EvBl 1998/208; SZ 68/36 [ausführlich] uva).
Die Beklagte wendete ein, die klagende Partei sei wegen der Zession ihrer Mietzinsforderung nicht aktiv legitimiert. Diesem Einwand trat die klagende Partei nur mit dem Vorbringen entgegen, die Zessionarin sei "von der gegenständlichen Prozeßführung informiert" und "mit der Klagsführung ... einverstanden". Darin ist aber geradezu ein klassischer Fall einer gewillkürten Prozeßstandschaft zu erblicken, auf deren Grundlage die klagende Partei nicht berechtigt sein kann, die begehrten Mietzinse geltend zu machen. Die eingeklagte Mietzinsforderung ist vielmehr, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, aus der Rechtszuständigkeit der klagenden Partei ausgeschieden, sodaß deren Zahlungsbegehren im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewiesen wurde. 4. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden.Die Beklagte wendete ein, die klagende Partei sei wegen der Zession ihrer Mietzinsforderung nicht aktiv legitimiert. Diesem Einwand trat die klagende Partei nur mit dem Vorbringen entgegen, die Zessionarin sei "von der gegenständlichen Prozeßführung informiert" und "mit der Klagsführung ... einverstanden". Darin ist aber geradezu ein klassischer Fall einer gewillkürten Prozeßstandschaft zu erblicken, auf deren Grundlage die klagende Partei nicht berechtigt sein kann, die begehrten Mietzinse geltend zu machen. Die eingeklagte Mietzinsforderung ist vielmehr, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, aus der Rechtszuständigkeit der klagenden Partei ausgeschieden, sodaß deren Zahlungsbegehren im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewiesen wurde. 4. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden.
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Entscheidung, wie sich aus den Darlegungen zu 1. bis 3. ergibt, nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Entscheidung, wie sich aus den Darlegungen zu 1. bis 3. ergibt, nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagten sind die Kosten der Revisionsbeantwortung als solche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zuzusprechen, weil darin zumindest auf die Unzulässigkeit der Revision, wenngleich auch aus anderen als den vom erkennenden Senat erörterten Gründen hingewiesen wurde.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagten sind die Kosten der Revisionsbeantwortung als solche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zuzusprechen, weil darin zumindest auf die Unzulässigkeit der Revision, wenngleich auch aus anderen als den vom erkennenden Senat erörterten Gründen hingewiesen wurde.